121
Dergleichen Beschwerden sind innerhalb fünftägiger, von dem Tage nach
dem Schlusse der Auslegung an laufenden Frist beim Rechnungsamte schriftlich
und mit Namensunterschrift versehen, einzureichen.
g 54.
Nach erfolgter Auslegung hat der Gemeindevorstand die Schätzungslisten
nebst sämmtlichen Erklärungen und schriftlichen Auskunftsertheilungen (§8 39
und 40) ohne Verzug an das Rechnungsamt abzugeben.
Das Rechnungsamt hat nunmehr jede einzelne zur zweiten und dritten
Abtheilung erfolgte Einschätzung genau und sorgfältig zu prüfen, ungesetzliche
Einschätzungen alsbald selbstthätig zu berichtigen, demnächst aber das ganze
Einschätzungsmaterial unter Hervorhebung derjenigen Einschätzungen, die ihm
den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber zu hoch oder zu niedrig bemessen
erschienen sind, der Prüfungs-Kommission (§ 55) vorzulegen.
Das Staats-Ministerium ist befugt, diese Prüfung für einzelne Orte
oder Bezirke durch einen besondern Prüfungs-Kommissar vornehmen und etwaige
Ausstellungen gegen die Einschätzungen vor der Prüfungs-Kommission begründen
zu lassen, auch sonst im Laufe des Jahres dergleichen kommissarische Prüfungen
zur Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für künftige Einschätzungen au-
zuordnen.
§ 55.
Die Prüfungs-Kommission besteht für jeden Rechnungsamtsbezirk aus dem
Vorstande des Rechnungsamtes oder dessen Stellvertreter, im Falle des § 54
Absatz 3 aber aus dem besonders ernannten Prüfungs-Kommissar als Vorsitzenden
(§58) und aus vier für die Daner einer Finanzperiode gewählten Mitgliedern
bezüglich deren Stellvertretern, unter welchen sich je ein ausschließlich oder
vorwiegend der ersten Abtheilung der Stenerrolle angehöriger Steuerpflichtiger
zu befinden hat. Der Bezirksansschuß hat dem Rechnungsamte die doppelte
Zahl wahlfähiger Personen (§ 56) zur Auswahl vorzuschlagen, und das Rech-
nungsamt hat daraus die Mitglieder und deren Stellvertreter auszuwählen.
§ 66.
Das Amt der Prüfungs-Kommissions-Mitglieder ist ein staatsbürgerliches
Ehrenamt.