Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Dergleichen Beschwerden sind innerhalb fünftägiger, von dem Tage nach 
dem Schlusse der Auslegung an laufenden Frist beim Rechnungsamte schriftlich 
und mit Namensunterschrift versehen, einzureichen. 
g 54. 
Nach erfolgter Auslegung hat der Gemeindevorstand die Schätzungslisten 
nebst sämmtlichen Erklärungen und schriftlichen Auskunftsertheilungen (§8 39 
und 40) ohne Verzug an das Rechnungsamt abzugeben. 
Das Rechnungsamt hat nunmehr jede einzelne zur zweiten und dritten 
Abtheilung erfolgte Einschätzung genau und sorgfältig zu prüfen, ungesetzliche 
Einschätzungen alsbald selbstthätig zu berichtigen, demnächst aber das ganze 
Einschätzungsmaterial unter Hervorhebung derjenigen Einschätzungen, die ihm 
den thatsächlichen Verhältnissen gegenüber zu hoch oder zu niedrig bemessen 
erschienen sind, der Prüfungs-Kommission (§ 55) vorzulegen. 
Das Staats-Ministerium ist befugt, diese Prüfung für einzelne Orte 
oder Bezirke durch einen besondern Prüfungs-Kommissar vornehmen und etwaige 
Ausstellungen gegen die Einschätzungen vor der Prüfungs-Kommission begründen 
zu lassen, auch sonst im Laufe des Jahres dergleichen kommissarische Prüfungen 
zur Gewinnung der erforderlichen Unterlagen für künftige Einschätzungen au- 
zuordnen. 
§ 55. 
Die Prüfungs-Kommission besteht für jeden Rechnungsamtsbezirk aus dem 
Vorstande des Rechnungsamtes oder dessen Stellvertreter, im Falle des § 54 
Absatz 3 aber aus dem besonders ernannten Prüfungs-Kommissar als Vorsitzenden 
(§58) und aus vier für die Daner einer Finanzperiode gewählten Mitgliedern 
bezüglich deren Stellvertretern, unter welchen sich je ein ausschließlich oder 
vorwiegend der ersten Abtheilung der Stenerrolle angehöriger Steuerpflichtiger 
zu befinden hat. Der Bezirksansschuß hat dem Rechnungsamte die doppelte 
Zahl wahlfähiger Personen (§ 56) zur Auswahl vorzuschlagen, und das Rech- 
nungsamt hat daraus die Mitglieder und deren Stellvertreter auszuwählen. 
§ 66. 
Das Amt der Prüfungs-Kommissions-Mitglieder ist ein staatsbürgerliches 
Ehrenamt.
	        
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