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desselben ein anderes Mitglied der Schätzungs-Kommission des betreffenden
Ortes vorzuladen; auch ist die Prüfungs-Kommission befugt, zu etwa ihr nöthig
erscheinenden Auskunftsertheilungen Sachverständige und Auskunftspersonen zu
vernehmen. Die Entscheidung erfolgt nach Rücktritt der zur Verhandlung zu-
gezogenen Personen durch die Prüfungs-Kommission nach Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
C. Ausstellung der Stenerrollen.
J. Feststellung der Einzel-Steuer-Kapitale; Eröffnung derselben.
8 60.
Nach Beendigung der Prüfungsarbeiten hat das Rechnungsamt die Steuer—
rolle aufzustellen, das angemeldete Einkommen aus dem hierüber besonders auf—
gestellten Verzeichnisse (§ 28) zur ersten Abtheilung zu übertragen und das
gesammte Einkommen eines jeden Steuerpflichtigen, soweit es in verschiedenen
Abtheilungen verzeichnet ist, unter Hinzurechnung des etwa an anderen Orten
ermittelten Einkommens (§ 7 am Schlusse) zusammenzustellen, von der sich
ergebenden Gesammtsumme den Betrag der zur Steuerrolle zu vermerkenden
Schuldzinsen eines jeden Steuerpflichtigen (§§ 12 bis 14) in Abzug zu bringen
und das hiernach verbleibende stenerpflichtige Gesammteinkommen jedes
Einzelnen (das Einzel-Steuer-Kapital) vorschriftsmäßig abgerundet (8 9)
einzuzeichnen.
§ 61.
Nach Feststellung der Einzel-Stener-Kapitale hat das Rechnungsamt
die Stenerrollen den Gemeindevorständen zur Eröffnung zuzustellen.
Den Gemeindevorständen liegt nunmehr ob, die sämmtlichen Stener-
pflichtigen ungesäumt in ortsüblicher Weise zur Eröffnung mit dem Bedeuten
vorzuladen, daß für die Nichterscheinenden die Eröffnung als erfolgt anzusehen
ist, und daß jedem Steuerpflichtigen das Recht zusteht, innerhalb einer aus-
schließenden Frist von vier Wochen vom Ablaufe des letzten Eröffnungstages
an gerechnet, eine hinlänglich begründete Berufung gegen die Feststellung seines
Steuerkapitals, falls er solches zu hoch oder sonst dem Gesetze nicht ent-
sprechend eingestellt finden sollte, beim Rechnungsamte schriftlich einzureichen.
Der Eröffnungstermin ist auf zwei nach einander folgende Tage — in
den Landgemeinden mit mindestens dreistündiger, in den Stadtgemeinden mit
mindestens fünfstündiger Dauer täglich — anzuberaumen.