Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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desselben ein anderes Mitglied der Schätzungs-Kommission des betreffenden 
Ortes vorzuladen; auch ist die Prüfungs-Kommission befugt, zu etwa ihr nöthig 
erscheinenden Auskunftsertheilungen Sachverständige und Auskunftspersonen zu 
vernehmen. Die Entscheidung erfolgt nach Rücktritt der zur Verhandlung zu- 
gezogenen Personen durch die Prüfungs-Kommission nach Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
C. Ausstellung der Stenerrollen. 
J. Feststellung der Einzel-Steuer-Kapitale; Eröffnung derselben. 
8 60. 
Nach Beendigung der Prüfungsarbeiten hat das Rechnungsamt die Steuer— 
rolle aufzustellen, das angemeldete Einkommen aus dem hierüber besonders auf— 
gestellten Verzeichnisse (§ 28) zur ersten Abtheilung zu übertragen und das 
gesammte Einkommen eines jeden Steuerpflichtigen, soweit es in verschiedenen 
Abtheilungen verzeichnet ist, unter Hinzurechnung des etwa an anderen Orten 
ermittelten Einkommens (§ 7 am Schlusse) zusammenzustellen, von der sich 
ergebenden Gesammtsumme den Betrag der zur Steuerrolle zu vermerkenden 
Schuldzinsen eines jeden Steuerpflichtigen (§§ 12 bis 14) in Abzug zu bringen 
und das hiernach verbleibende stenerpflichtige Gesammteinkommen jedes 
Einzelnen (das Einzel-Steuer-Kapital) vorschriftsmäßig abgerundet (8 9) 
einzuzeichnen. 
§ 61. 
Nach Feststellung der Einzel-Stener-Kapitale hat das Rechnungsamt 
die Stenerrollen den Gemeindevorständen zur Eröffnung zuzustellen. 
Den Gemeindevorständen liegt nunmehr ob, die sämmtlichen Stener- 
pflichtigen ungesäumt in ortsüblicher Weise zur Eröffnung mit dem Bedeuten 
vorzuladen, daß für die Nichterscheinenden die Eröffnung als erfolgt anzusehen 
ist, und daß jedem Steuerpflichtigen das Recht zusteht, innerhalb einer aus- 
schließenden Frist von vier Wochen vom Ablaufe des letzten Eröffnungstages 
an gerechnet, eine hinlänglich begründete Berufung gegen die Feststellung seines 
Steuerkapitals, falls er solches zu hoch oder sonst dem Gesetze nicht ent- 
sprechend eingestellt finden sollte, beim Rechnungsamte schriftlich einzureichen. 
Der Eröffnungstermin ist auf zwei nach einander folgende Tage — in 
den Landgemeinden mit mindestens dreistündiger, in den Stadtgemeinden mit 
mindestens fünfstündiger Dauer täglich — anzuberaumen.
	        
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