Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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§ 11. 
So lange die Führung des Hauptregisters durch die Spezialkommission 
erfolgt, kann von der Generalkommission nachgelassen werden, daß die Zusammen- 
legungskostenrente vorläufig nur für den gesammten Grundbesitz, bezüglich die 
gesammte Planabfindung jedes Betheiligten, ohne Vertheilung auf die einzelnen 
Grundstücke oder Pläne, zu berechnen und demgemäß die Registerführung in 
der hierfür von der Generalkommission vorzuschreibenden vereinfachten Form 
zu bewirken ist. 
Eine Vertheilung der Rente auf die einzelnen Grundstücke oder Pläne 
hat in diesem Falle erst dann zu erfolgen, wenn und insoweit die Veräußerung 
eines einzelnen Grundstücks, bezüglich Grundstückstheiles oder die Aussonderung 
eines Planstücks in Gemäßheit des § 29 des Gesetzes vom 5. Mai 1869 
über die Zusammenlegung der Grundstücke erfolgt, oder wenn sie aus sonstigen 
Gründen, sei es von dem Planbesitzer, sei es von einem Berechtigten, bean- 
tragt wird. 
§ 12. 
Auch in dem in § 11 gedachten Falle hat indessen die Spezialkommission 
unter allen Umständen alsbald nach Bestätigung des Rezesses der Gemeinde- 
behörde ein dem vorgeschriebenen Formular A entsprechendes, eine Vertheilung 
der Rente auf die einzelnen Pläne enthaltendes Exemplar des Hauptregisters 
zu überweisen. 
Sind während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens bezügliche 
Darlehnsaufnahmen durch die Gemeinde mehrere Male erfolgt, so daß das ein- 
zelne Planstück mit mehreren Renten belastet ist, so ist behufs Vereinfachung 
des Kasse= und Registerwesens auf eine Umwandlung dieser mehreren Renten 
in eine einheitliche Rente hinzuwirken, und empfiehlt es sich zu diesem Behufe 
insbesondere, die Gemeindebehörde dazu zu veranlassen, daß, noch vor Abgabe 
des Hauptregisters seitens der Spezialkommission an die Registerbehörde, durch 
entsprechende Umborgung oder sonstige Vereinbarung mit dem Darleiher die 
Verwandlung der aufgenommenen mehreren Darlehen in eine einzige Darlehns- 
schuld mit einheitlichem Zins= und Tilgungsfuß herbeigeführt und hierdurch 
eine entsprechende neue Vertheilung der Rente auf die einzelnen Planstücke 
ermöglicht wird. 
§ 13. 
Die erforderlichen näheren Bestimmungen darüber, in welcher Weise 
während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens die in § 4 Abs. 2 des
	        
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