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§ 11.
So lange die Führung des Hauptregisters durch die Spezialkommission
erfolgt, kann von der Generalkommission nachgelassen werden, daß die Zusammen-
legungskostenrente vorläufig nur für den gesammten Grundbesitz, bezüglich die
gesammte Planabfindung jedes Betheiligten, ohne Vertheilung auf die einzelnen
Grundstücke oder Pläne, zu berechnen und demgemäß die Registerführung in
der hierfür von der Generalkommission vorzuschreibenden vereinfachten Form
zu bewirken ist.
Eine Vertheilung der Rente auf die einzelnen Grundstücke oder Pläne
hat in diesem Falle erst dann zu erfolgen, wenn und insoweit die Veräußerung
eines einzelnen Grundstücks, bezüglich Grundstückstheiles oder die Aussonderung
eines Planstücks in Gemäßheit des § 29 des Gesetzes vom 5. Mai 1869
über die Zusammenlegung der Grundstücke erfolgt, oder wenn sie aus sonstigen
Gründen, sei es von dem Planbesitzer, sei es von einem Berechtigten, bean-
tragt wird.
§ 12.
Auch in dem in § 11 gedachten Falle hat indessen die Spezialkommission
unter allen Umständen alsbald nach Bestätigung des Rezesses der Gemeinde-
behörde ein dem vorgeschriebenen Formular A entsprechendes, eine Vertheilung
der Rente auf die einzelnen Pläne enthaltendes Exemplar des Hauptregisters
zu überweisen.
Sind während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens bezügliche
Darlehnsaufnahmen durch die Gemeinde mehrere Male erfolgt, so daß das ein-
zelne Planstück mit mehreren Renten belastet ist, so ist behufs Vereinfachung
des Kasse= und Registerwesens auf eine Umwandlung dieser mehreren Renten
in eine einheitliche Rente hinzuwirken, und empfiehlt es sich zu diesem Behufe
insbesondere, die Gemeindebehörde dazu zu veranlassen, daß, noch vor Abgabe
des Hauptregisters seitens der Spezialkommission an die Registerbehörde, durch
entsprechende Umborgung oder sonstige Vereinbarung mit dem Darleiher die
Verwandlung der aufgenommenen mehreren Darlehen in eine einzige Darlehns-
schuld mit einheitlichem Zins= und Tilgungsfuß herbeigeführt und hierdurch
eine entsprechende neue Vertheilung der Rente auf die einzelnen Planstücke
ermöglicht wird.
§ 13.
Die erforderlichen näheren Bestimmungen darüber, in welcher Weise
während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens die in § 4 Abs. 2 des