Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Gesetzes vom 21. März d. J. vorgesehene Ausgleichung des Antheils an den 
Zusammenlegungskosten nach dem Sollhaben stattzufinden hat, sind von der 
Generalkommission zu treffen, welche auch im Uebrigen die den Spezial- 
kommissionen obliegende Registerführung geeignet zu überwachen hat. 
§ 14. 
Sobald die Führung des Hauptregisters auf die Gemeindebehörde über- 
gegangen ist, welche — mit der hierzu in beiden Fällen erforderlichen Ge- 
nehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors — entweder dieselbe mit der 
betreffenden Kasseführung verbinden und demgemäß dem Gemeinderechnungs- 
führer übertragen oder einen besonderen Registerführer ernennen kann, hat 
solche unter fortdauernder Aufsicht des Großherzoglichen Bezirksdirektors zu 
erfolgen, welchem zu diesem Behnfe durch die Spezialkommission von der Be- 
endigung des Zusammenlegungsverfahrens und dem Uebergange der Register- 
führung auf die Gemeindebehörde alsbaldige Nachricht zu geben ist und welcher 
insbesondere jährlich wenigstens einmal bei Gelegenheit der in § 1 verordneten 
Prüfung der Rechnung durch den von ihm der Gemeinde zuzuweisenden Sach- 
verständigen auch eine Prüfung des Haupt= und des Heberegisters nebst An- 
lage vornehmen zu lassen hat. Was insbesondere die in § 10 letzter Absatz 
dieser Verordnung vorgeschriebene Vervollständigung des Hauptregisters, Spalte 
11—14, anlangt, so hat der Bezirksdirektor in der Regel anzuordnen, daß 
solche durch den von ihm bestimmten Sachverständigen zu erfolgen hat. 
Insoweit die Führung des Haupt= und des Heberegisters durch ver- 
schiedene Personen stattfindet, sind in Betreff derselben die für die Vergleichung 
des Hauptregisters und des Heberegisters nebst Anlage in § 10 für die Dauer 
des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Vorschriften entsprechend anzu- 
wenden. 
§ 15. 
Die in § 10 des Gesetzes vom 21. März d. J. gedachten Kosten, ins- 
besondere die durch Führung der vorgeschriebenen Register, durch die betreffende 
Kasse= und Rechnungsführung und durch die geordnete Aufsicht über dieselbe 
erwachsenden Kosten sind, soweit nöthig, in Gemäßheit der vom Großherzog- 
lichen Staats-Ministerium, Departement des Innern hierüber zu ertheilenden 
besonderen Bestimmungen von der zuständigen Oberbehörde festzustellen und 
zwar hinsichtlich der bei der Spezialkommission erwachsenden Kosten von der
	        
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