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Großherzoglichen Generalkommission, hinsichtlich der bei den Gemeindebehörden
und sonst erwachsenden von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor.
Die Vertheilung dieser Kosten auf die einzelnen Pflichtigen findet durch
die Registerbehörde, beziehungsweise, sobald die Führung des Hauptregisters
auf die Gemeindebehörde übergegangen ist, nach Befinden des Großherzoglichen
Bezirksdirektors auch durch den von ihm zu bestimmenden Rechnungsverständigen
statt, und ist über die Vertheilung und Vereinnahmung dieser Kosten eine
sich an das Formular B — Anlage Ill — anschließende Kostenhebeliste zu führen.
Behufs Vereinfachung dieser Kostenerhebung kann auch bestimmt werden,
daß zur Deckung der Kosten auf mehrere, höchstens vier Jahre, im Voraus
ein bestimmter Prozentsatz der Rentenbeträge von den Betheiligten beizuziehen
ist. Die Entschließung hierüber sowie über die Höhe des fraglichen Prozent-
satzes steht während der Dauer des Zusammenlegungsverfahrens der General-
kommission, nach Bestätigung des Rezesses dem Bezirksdirektor zu. Ueber die
solchergestalt beigezogenen Beträge ist eine besondere Rechnung zu führen, auf
welche im Uebrigen die Bestimmungen in den 88 1 und 14 dieser Verordnung
entsprechende Anwendung finden.
Hinsichtlich rückständiger Kostenantheile ist von dem Gemeindevorstande als
Vollstreckungsbehörde nach Ablauf von 14 Tagen von der Ausschreibung, be-
züglich von dem festgesetzten Zahlungstermine ab das Verfahren wegen Zwangs-
beitreibung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Mai 1879 in Anwendung
zu bringen.
8 16.
Bei Eigenthumsveränderungen finden in Ansehung vorkommender Natural—
theilungen, ingleichen wegen Feststellung der aufhaftenden Rentenbeträge und
wegen Abentrichtung vorhandener Rückstände die Bestimmungen in den 8§ 164,
168— 170 der Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausführung der Gesetze
vom 6. Mai und vom 7. Mai 1839 über das Recht der Faustpfänder und
Hypotheken und über die Vorzugsrechte der Gläubiger — Reg.-Bl. S. 25 —
verglichen mit § 1 des Gesetzes vom 14. Mai 1872 — Reg.-Bl. S. 83 —
hinsichtlich der Zusammenlegungskosten-Renten entsprechende Anwendung.
Zu dem nach § 1 des letzterwähnten Gesetzes der Registerbehörde
und dem Renteneinnehmer zu präsentirenden Umlaufe ist von demselben in
jedem Falle mindestens der Betrag der dem betreffenden Grundstück aufhaftenden
viertel= oder halbjährigen Rente, der Termin der letzten Rentenzahlung
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