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(Spalte 10, bez. 14 des Formulars A) und der Betrag etwaiger Rückstände
zu vermerken.
Macht sich nach Bestätigung des Rezesses über eine mit der gleichzeitigen
Ablösung von Realberechtigungen verbundene Grundstückszusammenlegung die
weitere Vertheilung einer Ablösungsrente, bezüglich die Aussonderung eines
Plantheils nothwendig, so finden die Vorschriften des § 11 Abs. 2 dieser
Verordnung, vgl. mit den Bestimmungen der Verordnung vom 7. März 1874
über das in Unterpfandsachen nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-
Rezesses oder Plaus stattfindende Verfahren — Reg.-Bl. S. 109 — ent-
sprechende Anwendung.
Von stattgefundenen Uebereignungen hat die Uebereignungsbehörde der
Registerbehörde, soweit solches nicht der Spezialkommission gegenüber schon
jetzt stattfindet, alsbaldige Mittheilung zu machen.
Die in § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März d. J. gedachten Aus-
züge aus dem Register sind auf Kosten des Antragstellers zu ertheilen.
§ 17.
Die Zahlung der Ablösungskapitalien, welche die Gemeinde für die ver-
pflichteten Grundstücksbesitzer vermittelt (§ 9 des Gesetzes vom 21. März d. J.),
hat nach Anweisung der Unterpfandsbehörde zu erfolgen (§ 123 des Gesetzes
vom 28. April 1869 über die Ablösung grundherrlicher Rechte).
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen allenthalben auch auf
die Ablösungsrenten sinngemäße Anwendung.
Weimar, den 4. September 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.