Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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(Spalte 10, bez. 14 des Formulars A) und der Betrag etwaiger Rückstände 
zu vermerken. 
Macht sich nach Bestätigung des Rezesses über eine mit der gleichzeitigen 
Ablösung von Realberechtigungen verbundene Grundstückszusammenlegung die 
weitere Vertheilung einer Ablösungsrente, bezüglich die Aussonderung eines 
Plantheils nothwendig, so finden die Vorschriften des § 11 Abs. 2 dieser 
Verordnung, vgl. mit den Bestimmungen der Verordnung vom 7. März 1874 
über das in Unterpfandsachen nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs- 
Rezesses oder Plaus stattfindende Verfahren — Reg.-Bl. S. 109 — ent- 
sprechende Anwendung. 
Von stattgefundenen Uebereignungen hat die Uebereignungsbehörde der 
Registerbehörde, soweit solches nicht der Spezialkommission gegenüber schon 
jetzt stattfindet, alsbaldige Mittheilung zu machen. 
Die in § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. März d. J. gedachten Aus- 
züge aus dem Register sind auf Kosten des Antragstellers zu ertheilen. 
§ 17. 
Die Zahlung der Ablösungskapitalien, welche die Gemeinde für die ver- 
pflichteten Grundstücksbesitzer vermittelt (§ 9 des Gesetzes vom 21. März d. J.), 
hat nach Anweisung der Unterpfandsbehörde zu erfolgen (§ 123 des Gesetzes 
vom 28. April 1869 über die Ablösung grundherrlicher Rechte). 
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen allenthalben auch auf 
die Ablösungsrenten sinngemäße Anwendung. 
Weimar, den 4. September 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling.
	        
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