Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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schätzungen, bei der Beschaffung der Einschätzungsunterlagen zu den' Ein— 
schätzungen und bei der Aufstellung der Steuerrollen die gesetzlichen Vorschriften 
und die Bestimmungen dieser Ausführungsverordnung, namentlich auch die ge— 
ordneten Fristen genau eingehalten werden. Den Gemeindevorständen haben 
sie bei der Ausführung der diesen obliegenden Geschäfte anleitend und mit 
Beirath zur Seite zu stehen. 
§ 2. 
Die Gemeindevorstände der Städte Weimar, Eisenach, Apolda, Jena, 
Neustadt O. und Weida haben für ihre Gemeindebezirke die Steuerveran- 
lagungsgeschäfte als Großherzogliche Steuer-Lokal-Kommissionen zu be- 
sorgen (§ 2 des Gesetzes). 
Die in dieser Ausführungsverordnung für die Rechnungsämter und deren 
Bezirke getroffenen Bestimmungen gelten gleichmäßig für die Stener-Lokal- 
Kommissionen und deren Bezirke. 
§ 3. 
Die Bezirksausschüsse haben bei ihren Vorschlägen zu den Wahlen 
von Mitgliedern und Stellvertretern der Prüfungs-Kommissionen (§ 55 des 
Gesetzes) und bei den von ihnen vorzunehmenden Wahlen von Mitgliedern und 
Stellvertretern der Berufungs-Kommissionen (§ 64 des Gesetzes) mit in Rück- 
sicht zu ziehen, ob in den einzelnen Rechnungsamts= bezüglich Verwaltungs- 
Bezirken vorwiegend Gewerbe oder Landwirthschaft betrieben wird. Ob Steuer- 
pflichtige, welche für diese Kommissionen als Mitglieder oder Stellvertreter 
vorzuschlagen oder zu wählen sind, ausschließlich oder vorwiegend der ersten 
Abtheilung angehören, ist im Zweifelsfalle durch vorherige Befragung des 
Rechnungsamtes festzustellen. 
84. 
Die Amtsgerichte sind verpflichtet: 
1. den Rechnungsämtern und den von den Schätzungs-Kommissionen beauf- 
tragten Kommissions-Mitgliedern die Einsichtnahme der Hypothekenbücher, 
der Vormundschafts= und Nachlaß-Regulirungsakten zu gestatten (8 36 
des Gesetzes); 
2. auf Antrag der Berufungs-Kommissionen Zeugen und Sachpverständige 
nöthigenfalls eidlich oder mittelst Versicherung an Eides Statt zu ver- 
nehmen (§ 66 des Gesetzes);
	        
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