Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Eine solche gewerbliche Niederlassung ist uur dann als vorhanden anzu- 
nehmen, wenn der Gewerbetreibende eine zum dauernden Gebrauche eingerichtete, 
beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzte Räumlichkeit 
für den Betrieb des Gewerbes inne hat. 
4. Das Einkommen aus Feld= oder Pachtgewerbe ist an dem Orte ein- 
zuschätzen, an welchem sich der Sitz der Wirthschaft befindet, und zwar auch 
hinsichtlich der außerhalb der Flur des Ortes gelegenen, von diesem Sitze aus 
mit bewirthschafteten inländischen Grundstücke. 
Befindet sich der Sitz der Wirthschaft außerhalb des Großherzogthums, 
so ist das Einkommen aus Feld= und Pachtgewerbe hinsichtlich des von diesem 
Sitze aus mit bewirthschafteten inländischen Grundbesitzes an dem Orte einzu- 
schätzen, in dessen Gemeindebezirke der Grundbesitz liegt. 
5. Personen, welche im Privatdienste einer Herrschaft stehen, sind — 
soweit nicht reichsgesetzliche Vorschriften Abweichendes bestimmen — an dem 
Orte einzuschätzen, an welchem sich die Herrschaft unter Begründung eines 
eigenen Hauswesens, wenn auch nur zeitweis, aufhält. 
Für Gewerbsgehülfen und Arbeiter, welche am Orte des Arbeitgebers 
wohnen und nur Sonn= und Feiertage bei ihrer auswärts wohnenden Familie 
zubringen, ist, sofern nicht die letztere ihren Wohnsitz in einem andern Bundes- 
staate hat, der Arbeitsort als Wohnort anzunehmen. 
Dienstboten, Gewerbsgehülfen und Arbeiter, welche im Großherzogthume 
ihren Wohnsitz haben, außerhalb des Großherzogthums aber längere oder kürzere 
Zeit im Laufe des Jahres in Dienst oder Arbeit stehen, und dabei ihre oder 
ihrer Familie Wohnung beibehalten, sind mit ihrem Arbeitseinkommen auch 
während ihrer Abwesenheit an dem Orte dieser Wohnung einzuschätzen. 
§ 48. 
Hinsichtlich der Einzeichnungen in die einzelnen Spalten dieses Ver- 
zeichnisses ist Folgendes zu beachten: 
1. In die Spalten 4 und 5 sind sämmtliche steuerpflichtige physische 
Personen des Gemeindebezirks und die im-Gemeindebezirke ihren Sitz habenden 
juristischen Personen, Personenvereine, Genossenschaften, Gesellschaften, Ge- 
meinschaften, Stiftungen, Anstalten und erwerbsfähige Vermögensmassen, in- 
gleichen die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grund- 
stücken und Gewerbetreibende, welche im Gemeindebezirke die Steuerpflicht zu 
erfüllen haben (§ 6 des Gesetzes), einzutragen. Handelsgesellschaften sind unter 
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