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Zu den vom Rohertrage zu kürzenden Bewirthschaftungskosten
gehören die Ausgaben für Instandhaltung der Wohn= und Wirthschaftsgebäude
und der für den Wirthschaftsbetrieb vorhandenen baulichen Anlagen, für Ergän-
zung und Instandhaltung des lebenden und todten Inventars, die geschäft-
lichen Versicherungsaufwände, die Löhne und die sonstigen Dienstbezüge der
Wirthschaftsbeamten, des Dienstpersonals und der Arbeiter — soweit solche
nicht für persönliche Bedürfnisse des Besitzers oder der Familie desselben
beschäftigt werden — mit Einschluß der nach § 49 des Gesetzes zur dritten
Abtheilung der Steuerrolle gehörigen und besonders einzuschätzenden Arbeits-
rente des Besitzers und seiner Familienglieder, ingleichen die für den
laufenden Wirthschaftsbetrieb zugekauften Gegenstände (Futter, Düngemittel,
Saamen u. s. w.).
8 58.
Wenn ziffermäßige Unterlagen zur Ermittelung des Rohertrags und der
in Abzug zu bringenden Bewirthschaftungskosten nicht vorhanden sind, hat für
die Einschätzung des Einkommens aus selbstbewirthschafteten Grundstücken Fol-
gendes als Anhalt zu dienen:
1. Zunächst ist der Pachtwerth des Grund und Bodens zu ermitteln und
zu Grunde zu legen. Hierbei ist auf die in der Flur vorkommenden ver-
schiedenen Bodenarten und Lagen und auf die sonstigen den Pachtwerth beein-
flussenden Umstände Rücksicht zu nehmen. Als Anhalt haben die ortsüblichen
Pachtpreise zu dienen. Kommen in der Flur des Ortes Verpachtungsfälle in
solcher Zahl, daß daraus übliche Preise zu entnehmen sind, nicht vor, so sind
die in den Nachbarorten üblichen Pachtpreise mit in Betracht zu ziehen. Dabei
dürfen solche Pachtpreise nicht als ortsübliche angesehen werden, auf welche
persönliche Beziehungen (wie z. B. bei Verpachtungen von Eltern an ihre
Kinder) oder übernommene Verpflichtungen (Auszugsleistungen u. s. w.) er-
mäßigend eingewirkt haben, wie andererseits auch regelmäßig nicht die Pacht-
preise bei Zupachtung einzelner Grundstücke zu bestehenden Wirthschaften, sondern
vielmehr die bei Verpachtung ganzer Wirthschaften erzielten Pachtpreise als
geeignete Grundlage anzusehen sein werden.
2. Zu diesem Pachtwerthe sind die Zinsen des stehenden Betriebskapitals
— des in Wirthschaftsgebäuden, Wirthschaftsgeräthen, Viehbeständen u. s. w.
bestehenden todten oder lebenden Inventars —, soweit nicht diese Gegenstände
bei den zur Vergleichung herbeigezogenen Wirthschaften zu den Pachtobjekten
gehören, ingleichen die Zinsen des umlaufenden Betriebskapitals (des Auf-