Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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einkommens überhaupt nicht und nur hinsichtlich ihres etwaigen Grundein— 
kommens zur zweiten Abtheilung der Steuerrolle einzuschätzen. 
§ 67. 
Zu dem zur dritten Abtheilung einzuschätzenden Einkommen aus Gewerbe 
und Erwerb gehört auch das Einkommen der bei der Gesammt-Universität an- 
gestellten Lehrer, Beamten und Diener aus selbstständigen Gewerbs-, Erziehungs-, 
Krankenverpflegungs= und Pensions-Anstalten, ferner das Einkommen der Rechts- 
anwälte, der Aerzte, Chirurgen und Hebammen, soweit solches nicht ständig 
aus öffentlichen Kassen fließt und in Folge dessen aumeldungspflichtig ist, der 
Kommissare für Ablösungen und Grundstückszusammenlegungen, der Geometer, 
der Lehrer und Lehrerinnen an Privat-Lehr= und Erziehungsanstalten u. s. w., 
ingleichen die Wirthschaftserträge von Verwaltern öffentlicher Heil= oder Pflege- 
anstalten, von Gefangenenwärtern u. s. w. 
8 68. 
Haussöhne, welche das achtzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben und den 
Eltern im Geschäfte beistehen, kommen mit dem wirklichen Werthe ihrer Thätigkeit 
zur Abschätzung, und ist hierbei außer Berücksichtigung zu lassen, ob und wie 
ihnen ihre Dienstleistungen von den Eltern vergütet werden. 
Auch Lehrlinge, soweit sie nicht zu den nach 8 15 Ziffer 3 des Gesetzes 
vom 18. März 1869 hinsichtlich ihres Einkommens aus Gewerbs- und Geschäfts— 
thätigkeit steuerfreien Schülern gehören, sind, wenn sie außer Wohnung und 
Kost im Hause des Lehrherrn ein selbstständiges Erwerbseinkommen haben, wie 
dies regelmäßig bei Lehrlingen der Baugewerken der Fall ist, hinsichtlich dieses 
Erwerbseinkommens zur dritten Abtheilung einzuschätzen. 
869. 
Bei der Einschätzung des Feldgewerbe-Einkommens (§ 49 des Ges.) 
ist lediglich der Werth der persönlichen Thätigkeit, welche der Wirthschafter 
auf die Bewirthschaftung seiner Grundstücke verwendet, und der Werth der 
etwaigen Mitthätigkeit seiner nicht besonders eingeschätzten Familienglieder 
(5 42 Abs. 3 des Gesetzes) unter Zugrundlegung des Lohnes und des Werthes 
der Naturalverpflegung, welcher hierfür fremden Arbeitskräften (Knechten, Mägden, 
Tagelöhnern, Inspektoren, Verwaltern, Wirthschafterinnen) zu gewähren sein
	        
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