Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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8 95. 
Zu dieser Zugangsliste sind zunächst vom Gemeindevorstande die nach 
§ 94 Ziffer 2 und 3 für das zweite Halbjahr einzuschätzenden Personen ein- 
zuzeichnen. 
Nach Beendigung der Einschätzungen ist dieselbe vom Gemeindevorstande 
spätestens bis zum 15. Juli jeden Jahres beim Rechnungsamte einzureichen. 
Nach Prüfung und, wenn nöthig, nach Vorlegung derselben an die Prüfungs- 
Kommission sind vom Rechnungsamte auf Grund der aufsgestellten besondern 
Ab= und Zugangsverzeichnisse (68 29) diejenigen Personen zu derselben einzu- 
stellen, welche ein aumeldungspflichtiges Einkommen neu oder verändert ange- 
meldet haben, ingleichen diejenigen, welche ein solches Einkommen abgemeldet 
haben, rücksichtlich ihres sonstigen Einkommens aber stenerpflichtig bleiben. 
Nach Feststellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens ist die Zu- 
gangsliste an den Gemeindevorstand zur Eröffnung nach Maßgabe der Vor- 
schriften in § 73 des Gesetzes zurückzugeben. Die Eröffnung hat nur an 
diejenigen Betheiligten zu erfolgen, deren Einkommen für das zweite Halbjahr 
neu eingeschätzt worden ist. 
5 96. 
Nach Eröffnung und Wiedereinsendung der Zugangslisten hat das Rech- 
nungsamt die gesetzlich ausgeschriebenen Einzelstenerbeträge auszuwerfen, doppelte 
Reinschriften derselben fertigen zu lassen und spätestens bis zum 15. August 
jeden Jahres ein Reinschriftsexemplar an die Rechnungs-Revision des Finanz- 
departements einzusenden, das andere Reinschriftsexemplar aber an die betreffende 
Steuereinnahme abzugeben. 
Etwa eingewendete Berufungen sind beim Rechnungsamte aufzubewahren 
und im folgenden Jahre an den Vorsitzenden der zuständigen Berufungs-Kom- 
mission einzusenden. 
6) Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
§ 97. 
Rechnungsämter, Gemeindevorstände und Stenereinnahmen, welche die 
ihnen zur Erledigung der einzelnen Veranlagungsarbeiten gesetzten Fristen nicht 
einhalten, verwirken, soweit nicht für den einzelnen Fall besondere Strafen 
gedroht sind, eine Ordnungsstrafe von fünf bis dreißig Mark und haben außer- 
dem die Absendung von Warteboten zu gewärtigen.
	        
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