Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

255 
G. 
Zum Zwecke der Einschätzung Ihres zur zweilen bezüglich dritten Abtheilung der 
Steuerrolle gehörigen Einkommens werden Sie auf Grund des 8§ 40 des neurevidirten Gesetzes 
über die allgemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 hiermit aufgefordert, Ihr zu 
diesen Abtheilungen gehöriges steuerpflichtiges Einkommen nach Maßgabe des beiliegenden 
Erklärungsformulares unter Beachtung der beigedruckten Vorschristen wahrheitsgemäß zu er- 
klären und das gehörig ausgefüllte und unterschriftlich vollzogene Formular 
binnen acht Tagen 
von Zustellung dieser Zufertigung an gerechnet an den unterzeichneten Gemeindevorstand abzu- 
geben. Zugleich wird bemerkt, daß nach § 83 Z. 2 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mark 
belegt werden kann, wer bei Erklärung seines Einkommens in wesentlichen Punkten wissentlich 
unwahre thatsächliche Angaben macht. 
Der Gemeindevorstand daselbst. 
Erläuterungen. 
Das neu revidirte Gesetz über die allgemeine Einkommenstener vom 10. September 1883 
bestimmt in §§ 12, 14, 40, 41, 45, 46, 47 und 48 Folgendes: 
812. 
8 14. 
u. s. w. 
In der Ausführungsverordnung vom 13. Oktober 1883 ist bestimmt in 
8 42. 
g 43.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.