Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Unter ehrender Anerkennung der durch diese Nen-Begründung und die 
damit verbundenen reichen Widmungen bekundeten hochherzig wohlthätigen Ge- 
sinnung des Stifters, wird, auf höchsten Befehl, Solches zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 26. Oktober 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[89] II. Nach dem Inkrafttreten der Bekanntmachung, betreffend die ärztliche 
Prüfung vom 2. Juni 1883 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 191 f.), 
haben die Großherzoglich und Herzoglich Sächs. Regierungen dem Curator der 
Großherzoglich und Herzoglich Sächs. Gesammt-Universität zu Jena den Auf- 
trag ertheilt, die Anträge auf Zulassung zur Prüfung der Aerzte auch ferner- 
hin entgegen zu nehmen. 
Vorstehendes wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 5. November 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
(90|] 1II. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Abänderung der Verordnung vom 30. Dezember 1881 (Regierungs- 
Blatt Seite 269 Nr. 121) zur Ausführung der Bestimmung im § 112 Ab- 
satz 3 des Gesetzes, betreffend die Gebände-Brandversicherungs-Anstalt 
des Großherzogthums Sachsen vom 16. Juni 1881, hierdurch Folgendes 
verordnet: 
Die Bestimmung in Ziffer 7 der gedachten Verordnung wird durch fol- 
gende Bestimmung ersetzt: 
7. Vernachlässigungen der unter Ziffer 1—5 enthaltenen Vorschriften 
von Seiten der Versicherungs-Anstalten oder der Agenten derselben 
werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. geahndet.
	        
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