Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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Betrag des Einkommens von Grund und Boden durch die Steuerschätzer des 
Orts nach den Grundsätzen zu ermitteln und festzustellen, welche für die Er- 
mittelung und Feststellung des der Staats-Stener unterworfenen Einkommens 
von Grund und Boden im Gemeindebezirke Anwendung zu erleiden haben.“ 
Art. 127, 
ist als neuer Artikel einzuschalten hinter Artikel 127 in folgender Fassung: 
„Soweit behufs der Gemeinde-Steuer-Veranlagung besondere Ein- 
schätzungen stattzufinden haben, erfolgen diese durch die Ortsstenerschätzer. 
In denjenigen Orten, welche zu einem zusammengesetzten Schätzungsbezirke 
gehören (§§ 32, Abs. 3 des Gesetzes vom 10. September 1883) ist in dem 
Falle, wenn die Zahl der dem Orte angehörigen Mitglieder der Einschätzungs- 
Kommission weniger als drei beträgt, die Zahl derselben zum Zuwecke der 
Einschätzungen zur Gemeinde-Stener bis zur Zahl von drei zu ergänzen. 
Die Ergänzungswahl erfolgt durch den Gemeinderath (Gemeinde-Versammlung). 
In denjenigen Orten, in welchen der Gemeinde-Vorstand nicht zu den 
Mitgliedern der Schätzungs-Kommission gehört, ist der Bürgermeister oder dessen 
Stellvertreter befugt, an den Schätzungs-Verhandlungen unter Uebernahme 
des Vorsitzes in der Schätzungs-Kommission mit Stimmberechtigung Theil 
zu nehmen. 
Gegen die von der Schätzungs-Kommission erfolgten Einschätzungen findet 
binnen ausschließender Frist von zehn Tagen, von Eröffnung der Gemeinde- 
Stenerrolle an gerechnet, Berufung an den Gemeinderath (Gemeinde-Versamm- 
lung) und gegen dessen Entscheidung binnen ausschließender Frist von vier 
Wochen Berufung an den Bezirks-Ausschuß statt, welcher letztinstanzlich ent- 
scheidet.“ 
Art. 127b. 
„Die in Artikel 127, Absatz 3, sowie die in Artikel 127a, Absatz 4 
gedachten Berufungen sind bei dem Gemeinde-Vorstand anzubringen. 
Die Einwendung einer Berufung hat in Bezug auf die Zahlung der 
veranlagten Steuer keine aufschiebende Wirkung. Etwa zuviel gezahlte Stener- 
beträge sind nach Beendigung des Berufungs-Verfahrens zurückzuerstatten, zu 
wenig gezahlte nachzuerheben. 
Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Einkommen-Stener 
vom 10. September 1883 über die Zulassung von Beschwerden gegen die 
Entscheidung der Berufungs-Kommission finden auf die Beschwerden gegen die 
im Vorstehenden gedachten letztinstanzlichen Entscheidungen des Bezirks-Aus-
	        
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