284
Betrag des Einkommens von Grund und Boden durch die Steuerschätzer des
Orts nach den Grundsätzen zu ermitteln und festzustellen, welche für die Er-
mittelung und Feststellung des der Staats-Stener unterworfenen Einkommens
von Grund und Boden im Gemeindebezirke Anwendung zu erleiden haben.“
Art. 127,
ist als neuer Artikel einzuschalten hinter Artikel 127 in folgender Fassung:
„Soweit behufs der Gemeinde-Steuer-Veranlagung besondere Ein-
schätzungen stattzufinden haben, erfolgen diese durch die Ortsstenerschätzer.
In denjenigen Orten, welche zu einem zusammengesetzten Schätzungsbezirke
gehören (§§ 32, Abs. 3 des Gesetzes vom 10. September 1883) ist in dem
Falle, wenn die Zahl der dem Orte angehörigen Mitglieder der Einschätzungs-
Kommission weniger als drei beträgt, die Zahl derselben zum Zuwecke der
Einschätzungen zur Gemeinde-Stener bis zur Zahl von drei zu ergänzen.
Die Ergänzungswahl erfolgt durch den Gemeinderath (Gemeinde-Versammlung).
In denjenigen Orten, in welchen der Gemeinde-Vorstand nicht zu den
Mitgliedern der Schätzungs-Kommission gehört, ist der Bürgermeister oder dessen
Stellvertreter befugt, an den Schätzungs-Verhandlungen unter Uebernahme
des Vorsitzes in der Schätzungs-Kommission mit Stimmberechtigung Theil
zu nehmen.
Gegen die von der Schätzungs-Kommission erfolgten Einschätzungen findet
binnen ausschließender Frist von zehn Tagen, von Eröffnung der Gemeinde-
Stenerrolle an gerechnet, Berufung an den Gemeinderath (Gemeinde-Versamm-
lung) und gegen dessen Entscheidung binnen ausschließender Frist von vier
Wochen Berufung an den Bezirks-Ausschuß statt, welcher letztinstanzlich ent-
scheidet.“
Art. 127b.
„Die in Artikel 127, Absatz 3, sowie die in Artikel 127a, Absatz 4
gedachten Berufungen sind bei dem Gemeinde-Vorstand anzubringen.
Die Einwendung einer Berufung hat in Bezug auf die Zahlung der
veranlagten Steuer keine aufschiebende Wirkung. Etwa zuviel gezahlte Stener-
beträge sind nach Beendigung des Berufungs-Verfahrens zurückzuerstatten, zu
wenig gezahlte nachzuerheben.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Einkommen-Stener
vom 10. September 1883 über die Zulassung von Beschwerden gegen die
Entscheidung der Berufungs-Kommission finden auf die Beschwerden gegen die
im Vorstehenden gedachten letztinstanzlichen Entscheidungen des Bezirks-Aus-