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den Betrag von drei Prozent des zur Gemeindebesteuerung zu ziehenden
Einkommens übersteigen, oder wenn sich die Gemeindesteuer überhaupt
mit Hinzurechnung der beabsichtigten neuen Umlage über sechs Prozent
dieses Einkommens belaufen würde.“
Art. 136
wird dahin geändert:
„Gemeindeumlagen, welche ordnungsmäßig ausgeschrieben worden sind,
unterliegen, nachdem die Heberollen 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht auf-
gelegen haben, der Zwangsbeitreibung nach Maßgabe des Gesetzes (s. Gesetz
vom 13. Mai 1879).“
Uebergangs-Bestimmungen.
1. Bestehende Ortsstatute, welche eine Vertheilung der Gemeindenmlagen
nach dem Maßstabe der Staatsstenern anordnen, werden dahin abgeändert,
daß diese Vertheilung künftig unter Zugrundelegung des zum Zwecke der Ge-
meindebestenerung zu ermittelnden Einkommens zu erfolgen hat, so lange nicht
eine anderweite auf Grund des Art. 134 für zulässig zu erachtende Regelung
mittels Ortsstatut stattgefunden haben wird.
2. In Ansehung der Stimmberechtigung bei Wahlen und Abstimmungen
bewendet es für das Jahr 1884 bei der nach Art. 50 der Gemeinde-Ordnung
im lanfenden Jahre gemäß dem bisherigen Umfange der Stimmberechtigung
aufgestellten Liste.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1884 in Kraft und er-
lischt spätestens mit dem 1. Januar 1887, sofern nicht bis dahin eine ander-
weite gesetzliche Regelung der in demselben getroffenen Bestimmungen vereinbart
worden ist.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben, Weimar, am 21. Dezember 1883.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.