Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Regierungs-Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar = Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 29. März 1883. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die definitive Fortdauer des Ranssarüschen Gesetzes vom 29. März 1882 wegen Ein- 
führung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 28. März 1882, den Malzausschlag betressend, im Vorder- 
Lerichte Ostheim, Seite 19. — Vierter Nachtrag zu dem Gee liber den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850, 
die Gewährung von Pensionen an widerruflich angestellte Staatsdiener und an Witwen und Waisen solcher 
Staatsdiener betreffend, Seite 20. — Minislerial. Bekanntmachung, betressend Verlängerung des Einführungs- 
termins für die MinislerialVerordnung über die Regelung des Verkehrs auf den Chausseen und anderen 
ösientlichen Wegen vom 17. Angust 1882, in Ansehung der Bestimmungen in den §§ 2 und 4a und b 
derselben, Seite 21. — Minislerial- Bekanntmachung, das Verfahren bei Ablieferung von Selbstmörder- 
leichen an die Anatomie zu Jena betrefsend, Seite 22. — Ministerial--Bekanntmachung, Vorschriften 
#ar, Siärehheit des Betriebs für die Bahnen untergeordneter Bedentung im Großherzogthum betressend, 
Se inisterial-Bekanntmachung, Vorschristen zur Sicherung des Verkehrs auf denjenigen 
C aiserberen des oihertoachume berresfenn auf welchen Bahnstrecken von Eisenbahnen untergeordneter 
in den Chausseekörper eingebaut sind, Seite 25. — Ministerial- Bekanntmachung, die zeitweilige 
Zurückziehung dir der Lebens- V. sccherungsl g KNalone zu Berlin ertheilten Konzession zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum betreffend, Seite 2 
  
  
  
[20! Gesetz, betreffend die definitive Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 29. März 1882 
wegen Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 28. März 1882, den Malzaufschlag 
betreffend, im Vordergerichte Ostheim; vom 7. März 1883. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags: 
Das unter dem 29. März 1882 erlassene provisorische Gesetz wegen 
Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 28. März 1882, den 
1883 4
	        
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