Regierungs-Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar = Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 29. März 1883.
Inhalt: Gesetz, betreffend die definitive Fortdauer des Ranssarüschen Gesetzes vom 29. März 1882 wegen Ein-
führung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 28. März 1882, den Malzausschlag betressend, im Vorder-
Lerichte Ostheim, Seite 19. — Vierter Nachtrag zu dem Gee liber den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850,
die Gewährung von Pensionen an widerruflich angestellte Staatsdiener und an Witwen und Waisen solcher
Staatsdiener betreffend, Seite 20. — Minislerial. Bekanntmachung, betressend Verlängerung des Einführungs-
termins für die MinislerialVerordnung über die Regelung des Verkehrs auf den Chausseen und anderen
ösientlichen Wegen vom 17. Angust 1882, in Ansehung der Bestimmungen in den §§ 2 und 4a und b
derselben, Seite 21. — Minislerial- Bekanntmachung, das Verfahren bei Ablieferung von Selbstmörder-
leichen an die Anatomie zu Jena betrefsend, Seite 22. — Ministerial--Bekanntmachung, Vorschriften
#ar, Siärehheit des Betriebs für die Bahnen untergeordneter Bedentung im Großherzogthum betressend,
Se inisterial-Bekanntmachung, Vorschristen zur Sicherung des Verkehrs auf denjenigen
C aiserberen des oihertoachume berresfenn auf welchen Bahnstrecken von Eisenbahnen untergeordneter
in den Chausseekörper eingebaut sind, Seite 25. — Ministerial- Bekanntmachung, die zeitweilige
Zurückziehung dir der Lebens- V. sccherungsl g KNalone zu Berlin ertheilten Konzession zum
Geschäftsbetrieb im Großherzogthum betreffend, Seite 2
[20! Gesetz, betreffend die definitive Fortdauer des provisorischen Gesetzes vom 29. März 1882
wegen Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 28. März 1882, den Malzaufschlag
betreffend, im Vordergerichte Ostheim; vom 7. März 1883.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags:
Das unter dem 29. März 1882 erlassene provisorische Gesetz wegen
Einführung des Königlich Bayerischen Gesetzes vom 28. März 1882, den
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