Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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lassen zu können, so sieht sich das unterzeichnete Staatsministerium veranlaßt, 
den Einführungstermin für die fraglichen Bestimmungen, wie hierdurch geschieht, 
bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres zu verlängern. 
Man unterläßt jedoch nicht, hierbei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 
in Anbetracht der Wichtigkeit der in Rede stehenden Vorschriften für die Er- 
haltung der öffentlichen Straßen sowie des Umstandes, daß die wesentlicheren 
derselben in den meisten der benachbarten Staaten sich schon seit längerer 
Zeit in Kraft befinden, eine weitere Erstreckung des Einführungstermins über 
den neubestimmten Zeitpunkt hinaus unter keinen Umständen stattfinden wird, 
wie auch in Ansehung mehrerer anderer Bestimmungen der Eingangs gedachten 
Ministerial-Verordnung, deren Abänderung in verschiedenen anher gelangten 
Gesuchen beantragt worden ist, das unterzeichnete Staatsministerium zu ander- 
weiten Entschließungen sich nicht in der Lage gesehen hat. 
Weimar, den 1. März 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(23) II. Zur thnnlichsten Beschleunigung des durch Verordnung vom 
15. August 1879 (Regierungsblatt, Seite 450) vorgeschriebenen Verfahrens 
beim Auffinden todter Personen wird im Interesse rechtzeitiger Ablieferung 
von Selbstmörderleichen an die Anatomie zu Jena Nachfolgendes hierdurch 
verordnet: 
J. 
Die unter Ziffer III, 1 und 2, der Verordnung vom 15. August 1879 
beim Auffinden todter Personen vorgeschriebene Benachrichtigung des Physikus 
— eventuell des nächsten Arztes — und des betreffenden Amtsrichters — 
eventuell des Staatsanwalts beim betreffenden Landgericht — ist immer 
sofort und zwar womöglich auf telegraphischem Wege zu bewirken. 
II. 
Findet der zufolge Ziffer IV der nurgedachten Verordnung ungesäumt 
an Ort und Stelle zur Besichtigung der betreffenden Leiche gekommene Arzt,
	        
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