Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der  Vorstand  dies  beschließt  und  die  Regierung  in  Düsseldorf  den  Plan  und
Beschluß  genehmigt.

g.  3.

Die  Kosten  der  Unterhaltung  der  bestehenden  Anlagen,  desgleichen  die
Kosten  der  Erweiterung  derselben  und  neuer  Genossenschaftsanlagen  (§.  2.  in
linc)  werden  nach  dem  Maaßstabe  des  schon  vorhandenen  Katasters  von  den
Genossen  aufgebracht.  Eine  Revision  dieses  Katasters  kann  von  der  Regierung
in  Düsseldorf  auf  Antrag  des  Vorstandes  angcordnet  werden,  desgleichen  auf
Antrag  einzelner  Interessenten,  welche  sich  durch  das  bisherige  Kataster  verletzt
fühlen,  sofern  es  nicht  gelingt,  deren  Beschwerde  durch  Verhandlung  mit  dem
Vorstande  vergleichsweise  zu  beseitigen.

Die  Revision  erfolgt,  unter  Leitung  eines  Regierungskommissars,  durch
drei  von  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  ernennende  Sachverständige  (Boniteurs),
  denen,  wenn  es  auf  Vermessungen  ankommt,  ein  Feldmesser  oder  Katasterbeamter
  beizuordnen  ist.

Den  Sachverständigen  sind  das  vorhandene  Katasier  und  alle  bei  dessen
Aufsiellung  geführte  Verhandlungen,  insbesondere  die  nach  dem  Gesetze  vom
10.  September  1807.  vor  dem  Beginn  der  ersten  Entwässerungsarbeiten  ermittelten
  Bodenwerthe  vorzulegen,  worauf  dieselben  das  Kataster  nach  Verhältniß,
des  den  betheiligten  Grundstücken  durch  die  Melioration  gewährten  Vortheils
anfsiellen.

Nach  Maaßgabe  dieses  Vortheils  werden  die  Grundsüücke  in  dem  revidirten
  Kataster,  ebenso  wie  in  dem  vorhandenen,  in  fünf  Klassen  getheilt,  von
denen  cin  Preußischer  Morgen

der  l  Klasse  mit  5  Theilen,
.
IV.  =  :  2  -
V.=  1  Theil

·

-

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heranzuziehen  ist.

Die  Behufs  Abschätzung  der  Grundslücke  und  Ermittelung  des  Meliorationswerthes
  angesetzten  örtlichen  Termine  sind  durch  orttübliche  Bekanntmachung
zur  Kenntniß  der  Betheiligten  zu  bringen,  denen  es  freisteht,  bei  dem  Begange
sich  einzufinden  und  der  Kommission  inre  Bemerkungen  zu  machen.

S.  4.

Auszüge  aus  dem  nach  K.  Z.  revidirten  neuen  Kataster  sind  für  die
Grundsiücke  Hroes  Gemeindebezirks  den  betreffenden  ariatnls  n.  225
und  vier  Wochen  lang  offen  zu  legen.  Binnen  derselben  Frist  kann  das  ganze
Kataster  bei  dem  Genossenschaftsvorsteher  eingesehen  werden.  Die  Zeit  der  Of-(Nr.

  5171.)  8  fen-