Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar— ie
Nummer 6. Weimar. April 1883.
Inhalt: Gesez,k die Aulltriucung von Kosten des Grundstücks-Zusammenlegungs und Ablösungs- rrsahrens sowie
lösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betressend, Seite 31. — Nachtrag zu dem
Nlb vonc 16. August 1882, den Verkehr auf den Chausseen beiresfend, und zu dem Gesetze vom
3 Ollober 1840 über die Erheoung des Chansseegeldes, Seite 36. — Neunter Nachtrag * dem l-
in 31. Angust 1865 tber Sporteln und Gebühren in Gerichis. und Verwaltungssachen, Seite
Miusheeriall Bekannimachung, die Gegenbuchführung über die bei der Großherzogl. Staatsschulden- igungs
lasse vorkommenden Einnahmen betressend, Seite 38.
130 Gesetz, die Anfbringung von Kosten des Grundstücks-Zusammenlegungs= und Ablösungs-
Verfahrens, Fewie der Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betreffend; vom
21. Mär
"6 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 2c.
verordnen in Betreff der Aufbringung von Kosten des Grundstücks-Zusammen-
legungs= und Ablösungs-Verfahrens, sowie der Ablösungs-Kapitalien durch
Vermittelung der Gemeinden mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
81.
Diejenigen Gemeinden, in welchen die Zusammenlegung der Grundstücke
zur Ausführung kommt, sind berechtigt, behufs Aufbringung der durch das Zu-
sammenlegungs-Verfahren und durch die Wasserregulirungen, welche sich auf
die zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke beziehen (§ 21 des Gesetzes
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