Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar— ie 
  
  
Nummer 6. Weimar. April 1883. 
Inhalt: Gesez,k die Aulltriucung von Kosten des Grundstücks-Zusammenlegungs und Ablösungs- rrsahrens sowie 
lösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betressend, Seite 31. — Nachtrag zu dem 
Nlb vonc 16. August 1882, den Verkehr auf den Chausseen beiresfend, und zu dem Gesetze vom 
3 Ollober 1840 über die Erheoung des Chansseegeldes, Seite 36. — Neunter Nachtrag * dem l- 
in 31. Angust 1865 tber Sporteln und Gebühren in Gerichis. und Verwaltungssachen, Seite 
Miusheeriall Bekannimachung, die Gegenbuchführung über die bei der Großherzogl. Staatsschulden- igungs 
lasse vorkommenden Einnahmen betressend, Seite 38. 
130 Gesetz, die Anfbringung von Kosten des Grundstücks-Zusammenlegungs= und Ablösungs- 
Verfahrens, Fewie der Ablösungs-Kapitalien durch Vermittelung der Gemeinden betreffend; vom 
21. Mär 
"6 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen in Betreff der Aufbringung von Kosten des Grundstücks-Zusammen- 
legungs= und Ablösungs-Verfahrens, sowie der Ablösungs-Kapitalien durch 
Vermittelung der Gemeinden mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
81. 
Diejenigen Gemeinden, in welchen die Zusammenlegung der Grundstücke 
zur Ausführung kommt, sind berechtigt, behufs Aufbringung der durch das Zu- 
sammenlegungs-Verfahren und durch die Wasserregulirungen, welche sich auf 
die zur Zusammenlegung gezogenen Grundstücke beziehen (§ 21 des Gesetzes 
1883 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.