Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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vom 5. Mai 1869) erwachsenden Kosten — Haupt= und Nebenkosten — 
jedoch mit Ausschluß der in den §§ 175, 216 Ziffer 3, 4, 228 des Gesetzes 
vom 28. April 1869 bezeichneten Kosten, für diejenigen betheiligten Grund- 
stücksbesitzer, welche die auf sie entfallenden Kostenantheile nicht alsbald zu 
zahlen im Stande oder gewillt sind, vermittelnd einzutreten und zu diesem 
Zwecke mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusses Darlehen, insbesondere bei 
der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse nach Maßgabe der für die letztere 
bestehenden Bestimmungen, bis zur Höhe dieser Kosten in Gemäßheit des 
Art. 123 der Gemeinde-Ordnung aufzunehmen. 
Auf diese Darlehen findet die Bestimmung in Artikel 124 Absatz 3 der 
Gemeinde-Ordnung keine Anwendung. 
Die ausgenommenen Beträge sind nach Bedarf an die Kasse der General= 
Kommission und an die Kasse der Betheiligten für Rechnung der betreffenden 
Grundstücksbesitzer einzuzahlen. 
§ 2. 
Durch Einzahlung der von den Betheiligten zu entrichtenden Kostenbei- 
träge an die im § 1 bezeichneten Kassen erwirbt die Gemeinde das Recht, 
von den Besitzern der betreffenden Grundstücke die Zahlung einer entsprechenden 
jährlichen Zusammenlegungskosten-Rente bis zu dem Zeitpunkte zu fordern, 
zu welchem der Antheil der Betheiligten an der von der Gemeinde für ihre 
Rechnung bezahlten Kostenschuld vermöge der regelmäßigen Amortisation oder 
durch sonstige Abzahlung getilgt ist. 
Dagegen steht der Gemeinde das Recht nicht zu, von den Betheiligten 
aus Anlaß der für dieselben geschehenen Kostenzahlung andere oder höhere 
Beträge als die gedachte Reute, insbesondere eine Kapital-Rückzahlung zu 
fordern. 
83. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der nach § 4 festgestellten Zins= und 
Tilgungsrente haftet auf dem betreffenden Grundstück als dingliche Last und 
geht auch bei einer Zwangsversteigerung auf den neuen Besitzer über. Hin- 
sichtlich der Rentenrückstände kommen die Bestimmungen in den §§ 6—9 des 
Gesetzes vom 20. April 1883, sowie in § 62 Absatz 3 und § 63 Nr. 3 des 
Gesetzes vom 12. Mai 1879 zur Anwendung.
	        
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