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vom 5. Mai 1869) erwachsenden Kosten — Haupt= und Nebenkosten —
jedoch mit Ausschluß der in den §§ 175, 216 Ziffer 3, 4, 228 des Gesetzes
vom 28. April 1869 bezeichneten Kosten, für diejenigen betheiligten Grund-
stücksbesitzer, welche die auf sie entfallenden Kostenantheile nicht alsbald zu
zahlen im Stande oder gewillt sind, vermittelnd einzutreten und zu diesem
Zwecke mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusses Darlehen, insbesondere bei
der Großherzoglichen Landes-Kreditkasse nach Maßgabe der für die letztere
bestehenden Bestimmungen, bis zur Höhe dieser Kosten in Gemäßheit des
Art. 123 der Gemeinde-Ordnung aufzunehmen.
Auf diese Darlehen findet die Bestimmung in Artikel 124 Absatz 3 der
Gemeinde-Ordnung keine Anwendung.
Die ausgenommenen Beträge sind nach Bedarf an die Kasse der General=
Kommission und an die Kasse der Betheiligten für Rechnung der betreffenden
Grundstücksbesitzer einzuzahlen.
§ 2.
Durch Einzahlung der von den Betheiligten zu entrichtenden Kostenbei-
träge an die im § 1 bezeichneten Kassen erwirbt die Gemeinde das Recht,
von den Besitzern der betreffenden Grundstücke die Zahlung einer entsprechenden
jährlichen Zusammenlegungskosten-Rente bis zu dem Zeitpunkte zu fordern,
zu welchem der Antheil der Betheiligten an der von der Gemeinde für ihre
Rechnung bezahlten Kostenschuld vermöge der regelmäßigen Amortisation oder
durch sonstige Abzahlung getilgt ist.
Dagegen steht der Gemeinde das Recht nicht zu, von den Betheiligten
aus Anlaß der für dieselben geschehenen Kostenzahlung andere oder höhere
Beträge als die gedachte Reute, insbesondere eine Kapital-Rückzahlung zu
fordern.
83.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der nach § 4 festgestellten Zins= und
Tilgungsrente haftet auf dem betreffenden Grundstück als dingliche Last und
geht auch bei einer Zwangsversteigerung auf den neuen Besitzer über. Hin-
sichtlich der Rentenrückstände kommen die Bestimmungen in den §§ 6—9 des
Gesetzes vom 20. April 1883, sowie in § 62 Absatz 3 und § 63 Nr. 3 des
Gesetzes vom 12. Mai 1879 zur Anwendung.