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zahlungen jedoch nicht beeinflußt, sondern nur der zur Tilgung bestimmte Theil
der Rente vom nächsten Rentenzahlungstermine ab um den Betrag der von
da ab durch diese Abschlagszahlung wegfällig werdenden Zinsen erhöht.
8 7.
Ueber die den betreffenden Grundstücken aufhaftenden Renten ist ein Re—
gister zu führen und nach Maßgabe der eintretenden Besitzveränderungen und
der bereits getilgten Beträge fortlaufend im richtigen Stande zu erhalten.
Die Führung des Registers liegt während der Dauer des Zusammen—
legungs-Verfahrens der Spezial-Kommission, nach Beendigung dieses Verfahrens
der Gemeinde-Behörde ob.
88.
Die Einsicht des Registers ist den unmittelbar Betheiligten durchaus,
jedem Dritten aber nur insoweit gestattet, als er ein durch bestehende Rechts-
verhältnisse begründetes Interesse nachzuweisen vermag; im Uebrigen kann das
Register nur mit Einwilligung desjenigen eingesehen werden, welcher bei der
einzusehenden Eintragung in dasselbe passiv betheiligt ist.
Dem zur Einsicht Berechtigten sind auf Verlangen rücksichtlich der seine
Interessen berührenden Eintragungen einfache oder beglaubigte Auszüge zu
ertheilen.
89.
Auf gleiche Weise, wie solches vorstehend hinsichtlich der Zusammen—
legungskosten geordnet ist, können auch die Ablösungs-Kapitalien, welche für
die gleichzeitig mit der Grundstücks-Zusammenlegung abgelösten Rechte zu ent-
richten sind, und die den Verpflichteten durch die Ablösung entstehenden Kosten
durch Vermittelung der Gemeinde aufgebracht werden, und erwächst in diesem
Falle der Gemeinde das Recht, von dem Betheiligten eine entsprechende Ab-
lösungs-Rente zu fordern.
Auf diese Ablösungs-Rente und auf alle mit ihr in Verbindung stehenden
Verhältnisse finden die vorstehend für die Zusammenlegungskosten-Rente ge-
troffenen Bestimmungen allenthalben siunngemäße Anwendung.
8 10.
Die Kosten, welche aus der in diesem Gesetze geordneten Vermittelung
der Gemeinden entstehen, sind von den betreffenden Grundstücksbesitzern nach