Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

36 
[(31I Nachtrag zu dem Gesetze vom 16. August 1882, den Verkehr auf den Chausseen betreffend, 
und zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes; vom 21. 
März 1883. 3 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zu dem Gesetze vom 16. August 1882, den Verkehr auf den 
Chausseen betreffend (Regierungs-Blatt Seite 113), und beziehungsweise zu 
dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes 
(Regierungs-Blatt Seite 207) mit Zustimmung des getreuen Landtags, was 
folgt: 
§5 1. 
Der § 1 des Gesetzes vom 16. August 1882 wird aufgehoben. An 
Stelle desselben tritt die nachfolgende Bestimmung: 
Wer, um sich der Entrichtung des Chaussee= oder Brückengeldes zu 
entziehen, eine Hebestelle umfährt, umreitet oder umtreibt oder, ohne 
anzuhalten und das schuldige Chaussee= oder Brückengeld zu entrichten, 
passirt, hat nicht nur die hinterzogene Abgabe nachzuzahlen, sondern 
auch deren zwanzigfachen Betrag als Strafe zu erlegen. 
8 2. 
Für den hinterzogenen Betrag des zu entrichten gewesenen Chaussee- 
oder Brückengeldes sind in allen Fällen die Eigenthümer der betreffenden 
Fuhrwerke oder Thiere, auch wenn dieselben die in § 1 bezeichnete Defrau- 
dation nicht selbst begangen haben, ohne Weiteres haftpflichtig. 
83. 
Werden Straßen, auf welchen die Erhebung eines Chaussee- oder 
Brückengeldes stattfindet, von Fahrzeugen befahren, welche mittelst eigenen 
Dampfes bewegt werden, so ist hierfür gleichfalls ein entsprechendes Chaussee- 
oder Brückengeld zu entrichten, welches dem nach dem betreffenden Erhebungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.