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[(31I Nachtrag zu dem Gesetze vom 16. August 1882, den Verkehr auf den Chausseen betreffend,
und zu dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes; vom 21.
März 1883. 3
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zu dem Gesetze vom 16. August 1882, den Verkehr auf den
Chausseen betreffend (Regierungs-Blatt Seite 113), und beziehungsweise zu
dem Gesetze vom 28. Oktober 1840 über die Erhebung des Chausseegeldes
(Regierungs-Blatt Seite 207) mit Zustimmung des getreuen Landtags, was
folgt:
§5 1.
Der § 1 des Gesetzes vom 16. August 1882 wird aufgehoben. An
Stelle desselben tritt die nachfolgende Bestimmung:
Wer, um sich der Entrichtung des Chaussee= oder Brückengeldes zu
entziehen, eine Hebestelle umfährt, umreitet oder umtreibt oder, ohne
anzuhalten und das schuldige Chaussee= oder Brückengeld zu entrichten,
passirt, hat nicht nur die hinterzogene Abgabe nachzuzahlen, sondern
auch deren zwanzigfachen Betrag als Strafe zu erlegen.
8 2.
Für den hinterzogenen Betrag des zu entrichten gewesenen Chaussee-
oder Brückengeldes sind in allen Fällen die Eigenthümer der betreffenden
Fuhrwerke oder Thiere, auch wenn dieselben die in § 1 bezeichnete Defrau-
dation nicht selbst begangen haben, ohne Weiteres haftpflichtig.
83.
Werden Straßen, auf welchen die Erhebung eines Chaussee- oder
Brückengeldes stattfindet, von Fahrzeugen befahren, welche mittelst eigenen
Dampfes bewegt werden, so ist hierfür gleichfalls ein entsprechendes Chaussee-
oder Brückengeld zu entrichten, welches dem nach dem betreffenden Erhebungs-