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8. März 1879 — Regierungs-Blatt Nr. 15 vom Jahre 1879 — betreffend,
hierdurch zur öffentlichen Keuntniß gebracht.
Weimar, den 29. März 1883.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Abänderungen
der
Postordnung vom S. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten
abgeändert:
1. Im 83, »Begleitadresse zu Packeten« betreffend, erhält der Absatz Vfolgende
Fassung
V Der an * Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder gedruckten 2c.
Mittheilungen benutzt werden.
2. Im § 11, -Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenständer betreffend, er hält
der Absatz III folgende Fassung:
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen (mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in Kisten oder
Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als
auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Bei den Metallpatronen müssen außerdem die
Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Kugel und Ausstreuen
des Pulvers nicht stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht ein-
gehalten hat, für den aus etmaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
3. Zwischen den 88 11 und 12 tritt folgender neue Paragraph hinzu:
§ la.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post ge-
senballeten. eignete Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit
Deingende