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des Inhalts besonders erwünscht ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit
lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bz. Pflanzen, auf Verlangen der Absender mit den
sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu befördern.
II Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich
durch einen farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen,
in großen handschriftlichen Zügen die Bezeichnung
"„dringendse
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die
zugehörigen Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
III Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Entschä-
digung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sen-
dungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen rc. ist außer dem Porto nach der Taxe für
sperriges Gut und außer dem etwaigen Eilbestellgelde (8 21) eine Gebühr von 1 Mark für
jebes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.
IV. Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des Absenders.
4. Im § 13, „Drucksachens betreffend, erhält Absatz VII unter 6 folgende Fas-
sung: (Es soll jedoch gestattet sein:)
6) in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern
eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine Rechnung
beizufügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den
Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem
in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben.
5. Als neuer Paragraph tritt zwischen § 13 und § 14
– 13a.
1 Gegen die für Drucksachen im § 13 Abs. VIII festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner Zur Beförde.
befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs, oder mittels rung d gegen die
eires ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege taxe bedingt
hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung Suelassen.
mit der Briefpost geeignet sind.
II Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die Be-
slimmungen des § 13 Abs. IV, V und VI Anwendung finden, muß unter der Aufschrift be-
stimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exemplaren
am Postschalter erfolgen.
III Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. keinerlei
Zusätze oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich
nachgetragen oder in Gestalt von gedruckten rc. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind.
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