Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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angabe zur Abgabe bei der Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, durch frankirte 
Bestellschreiben oder Postkarten bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der 
Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die Packete entweder innerhalb der Häuser 
selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bz. Abholung betreten, oder an denjenigen Stellen 
entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält. 
2. In den Absatz Vist nach dem 2. Satz folgender neue Satz aufzu- 
nehmen: 
Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder 
nach Absatz III zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestell- 
fahrt mit sich. 
3. Der Absatz VI erhält nachbezeichnete veränderte Fassung: 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten porto- 
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete bis 2½ kg einschließlich, Postanweisungen 
und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und VI) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weiter- 
sendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Post- 
anstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 
5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem 
Gewicht als 2½ kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr 
im Betrag der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (8 32 Abs. VII) zu 
entrichten. 
4. Am Schluß tritt als neuer Absatz hinzu:t 
VII Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten ge- 
wöhnlichen Packete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Rebengebühr in Höhe des im 
§*s 32 Abs. III festgesetzten Bestellgeldes zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist. 
  
13. Im 825, „Zeit der Einlieferung betreffend, ist als letzter Absatz Folgendes 
nachzutragen: 
XI Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von der 
Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreib briefsendungen zu solchen 
der iten, welche anßerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr 
am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienst- 
stunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächligung ist, daß zur Zeit 
der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahr- 
nehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungs- 
gebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis 
spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphen= 
anstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der be- 
treffenden Postbeförder anheit der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden 
durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit 
von einer Stunde in Anspruch genommen werden. 
 
	        
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