Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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[47] II. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraums, auf dessen Dauer die 
dermaligen Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht, so 
wird die Vornahme der erforderlichen neuen desfallsigen Wahlen in Gemäß- 
heit des Gesetzes vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Mini- 
sterium hiermit angeordnet und es werden insonderheit die Großherzoglichen 
Rechnungsämter und Stener-Lokal-Kommissionen auf die Vorschriften des analog 
zur Anwendung kommenden Gesetzes vom 6. April 1852 über die Wahl der 
Landtags-Abgeordneten wegen Anfertigung der Zusammenstellung der Namen 
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von 
wenigstens Dreitausend Mark versteuern, bezüglich Derjenigen, welche in der 
Steuerrolle I. und II. Theils zusammengenommen mit einem Jahreseinkommen 
von wenigstens Dreitausend Mark aus anderen Quellen als dem Grundbesitz 
eingezeichnet sind, sowie wegen Abgabe der gedachten Zusammenstellungen an 
die Großherzoglichen Bezirksdirektoren hierdurch hingewiesen. 
Weimar, den 30. April 1883. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Weimor. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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