Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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richtungen, sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten 
Veräußerungen. 
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke 
vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Commissars zum Transport- 
betriebe der Bahn nicht nothwendig sind. 
Die Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft ist icht berechtigt, ein Anleihe= Geschäft zu machen, 
welches die den nach diesem Plane zu emittirenden 
53 000 Mark 
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
8 9. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und der Be- 
kanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, 
werden während der nächsten 10 Jahre von der Direktion der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft 
alljährlich einmal öffentlich ausgerufen, gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen 
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An- 
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern 
der nach Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der 
Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung 
mehr. Doch steht es der General-Versammlung mit Genehmigung der Regierungen frei, die 
gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
§ 10. 
Die in §§ 2, 3, 5 und 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in 
den statutenmäßigen Gesellschaftsblättern. zi 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein 
Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere 
auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts-Obligationen 
an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach stattgehabtem Aufgebotsver- 
fahren, für welches die gesetzlichen Vorschriften maßgebend sind. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zinscoupons 
findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den 
Verlust derselben innerhalb des in § 2 gedachten, vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion 
angezeigt und seinen Anspruch durch Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten 
Papieres und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst be- 
scheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden, ein- 
jährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung von der 
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