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richtungen, sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen untersagten
Veräußerungen.
Auch bleibt der Gesellschaft freie Disposition über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke
vorbehalten, welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Commissars zum Transport-
betriebe der Bahn nicht nothwendig sind.
Die Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft ist icht berechtigt, ein Anleihe= Geschäft zu machen,
welches die den nach diesem Plane zu emittirenden
53 000 Mark
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
8 9.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und der Be-
kanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen,
werden während der nächsten 10 Jahre von der Direktion der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft
alljährlich einmal öffentlich ausgerufen, gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen
Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder An-
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern
der nach Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der
Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtung
mehr. Doch steht es der General-Versammlung mit Genehmigung der Regierungen frei, die
gänzliche oder theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
§ 10.
Die in §§ 2, 3, 5 und 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in
den statutenmäßigen Gesellschaftsblättern. zi
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder unbrauchbar
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein
Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere
auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts-Obligationen
an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach stattgehabtem Aufgebotsver-
fahren, für welches die gesetzlichen Vorschriften maßgebend sind.
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zinscoupons
findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den
Verlust derselben innerhalb des in § 2 gedachten, vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion
angezeigt und seinen Anspruch durch Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten
Papieres und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst be-
scheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden, ein-
jährigen präklusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung von der
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