Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Quali— 
fikation auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht 
genommen werden. 
Artikel 5. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird auf denjenigen Stationen oder 
Haltepunkten, wo es seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich 
erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, menbliren, 
in gutem Stande erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung 
sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen 
bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Land= und Stadt- 
gendarmerie der betheiligten Staaten, welche sich durch Dienstkleidung oder 
sonst als solche ausweisen, bei Dienstreisen frei befördern. 
Artikel 6. 
Die Projekte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere 
Veränderungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen 
freier Strecken, werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom 
Standpunkte der landespolizeilichen Interessen vorgelegt werden. 
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner 
ganzer Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorial= 
regierung beschlossen werden. 
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand 
der Bahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. 
Artikel 7. 
Machen sich im Interesse des Verkehrs oder der Vertheidigung Deutsch- 
lands Erweiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Großherzoglich 
Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche und die Herzoglich Sachsen- 
Altenburgische Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb Ihrer 
Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum für 
Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit zu setzen. 
Artikel 8. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn- 
verwaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben der Großherzoglich Sächsischen
	        
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