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Regierung behufs Geltendmachung etwaiger Wünsche, denen, soweit thunlich,
entsprochen werden wird, rechtzeitig mitgetheilt.
Artikel 9.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maß-
gabe der für das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig
geltenden allgemeinen Grundsätze festgesetzt und der Großherzoglich Sächsischen
Regierung mitgetheilt.
Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus
besonderen Verhältnissen für die Werdau-Weidaer Eisenbahn wünschenswerth
machen sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der Großherzoglich
Sächsischen Regierung, soweit die in deren Staatsgebiete gelegene Bahnstrecke
von der betreffenden Maßregel berührt wird, in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel 10.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirth-
schaftlichen Interessen der von der Werdau-Weidaer Eisenbahn berührten
Landestheile der Großherzoglich Sächsischen, der Herzoglich Sachsen-Meiningen-
schen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung in gleicher Weise
berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen-
noch im Güterverkehr zwischen den Unterthanen der vertragschließenden Regie-
rungen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungs-
preise einen Unterschied machen.
Artikel 11.
Der jährliche Reinertrag der Bahn, für dessen Ermittelung die von der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung für die einzelnen Linien des
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnnetzes alljährlich aufzustellenden Ren-
tabilitätsberechnungen maßgebend sind, wird — unbeschadet der sonstigen nach
den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten die Bahn etwoa treffenden
staatlichen Stenern — von der Großherzoglich Sächsischen, der Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung
zu demjenigen Theile, welcher nach Verhältniß der Länge der in einem jeden
der betreffenden Staatsgebiete gelegenen Strecke zu der Gesammtlänge der
Bahn auf das einzelne Staatsgebiet entfällt, nach Maßgabe der innerhalb der