104
810.
Die Wiedereinsammlung der Zählungslisten hat der Zähler nach 12 Uhr
Mittags des 1. Dezember zu beginnen. Dieselbe ist spätestens bis zum Abend
des 2. Dezember zu beendigen. s 11
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die
einzelnen Zählbezirke in sicherstellender Weise zu kontroliren.
812.
Schon während der Wiedereinsammlung ist die Vollständigkeit und Richtigkeit
einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen, etwaige Fehler und Aus-
lassungen sind — nöthigenfalls durch Befragen Anwesender — zu berichtigen
und zu ergänzen. 13
Nach beendeter Zählung sind sämmtliche eingesammelte Listen einer noch-
maligen Prüfung und eventuellen Berichtigung zu unterziehen und alsdann ist
sofort die Ortsbevölkerungsliste zusammenzustellen.
814.
Die Ortsbevölkerungsliste ist, mit dem unterschriftlich und sonst gehörig
vollzogenen Zeugniß der durch den Gemeindevorstand erfolgten Prüfung und
der dabei konstatirten Richtigkeit versehen, nebst sämmtlichen Zählungslisten,
Kontrollisten und sonstigen Nachweisungen bis spätestens zum 20. Dezember
an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdireltor einzufenden.
8 15.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial
aus sämmtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen, eventuell
wegen schleuniger Einsendung das Nöthige zu verfügen, sodann aber zu prüfen,
ob die Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände in gehöriger Form den
Zählungsnachweisungen beigefügt worden und wegen schleuniger Erledigung
etwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und hierauf die ge-
sammten Zählungsmaterialien des Bezirks mit den in obengedachten beiden
Richtungen und den etwa sonst nöthig erscheinenden Bemerkungen bis
spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Büreau Vereinigter
Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln.