Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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4. daß auch künftig das Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums als den Steuerstellen (Ziffer 1 und 2) vorgesetzte Direktiv= 
behörde zur Ausführung des vorbezeichneten Reichsstempelgesetzes fungirt, 
vorbehältlich der hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens nach 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 30. September 1881 (Regierungs- 
Blatt Seite 227) dem Generalinspektor zu Erfurt zugewiesenen Zuständig- 
keiten, 
.daß zur Wahrnehmung der Revisionen nach § 38 Absatz 2 des Reichs- 
gesetzes (Reichsgesetzblatt 1885 Seite 188) in den Grenzen des 
Großherzogthums jetzt bis auf Weiteres 
der Großherzogliche Ministerial-Revisor Lichtwer hier 
und für Fälle der Verhinderung desselben 
die Großherzoglichen Ministerial-Kalkulatoren Bemme und Frede 
hier 
beauftragt sind, 
. daß hierdurch die Ministerial-Bekanntmachungen vom 27. Juli 1881 
(Regierungsblatt Seite 217), vom 7. Februar und 11. Dezember 1883 
(Regierungsblatt Seite 28 und 293) und vom 9. Mai 1884 (Regierungs- 
blatt Seite 98) erledigt sind. 
Der Kaufpreis ungestempelter Schlußschein-Formulare besteht bis auf 
Weiteres in einem Pfennig für ein Blatt. 
Die Baarerstattung der noch im Besitz der Steuerpflichtigen sich be- 
findenden älteren Reichsstempelmarken (Nummer 31 der Ausführungs- 
vorschriften) erfolgt gegen deren Einlieferung bis zum 3 1. März 1886 bei den 
in unserer Bekanntmachung vom 7. Februar 1883 benannten Steuerstellen. 
Weimar, den 18. September 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.
	        
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