Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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versicherungsgesetzes gewährt wird, auf mindestens zwei Drittel des bei 
der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu bemessen. 
Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder 
statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengelde ist der betheiligten 
Krankenkasse (Gemeinde-Krankenversicherung) von dem Unternehmer des- 
jenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. 
Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften er- 
läßt das Reichs-Versicherungsamt." 
Nachdem auf Grund dieser Bestimmungen von dem Reichs-Versicherungsamt 
die erforderlichen Ausführungsvorschriften unter dem 30. September dieses Jahres 
erlassen und in Nr. 234 des Reichsanzeigers bekannt gemacht worden sind, 
werden solche mittelst des nachfolgenden Abdruckes noch besonders zur Kenntniß 
der Betheiligten innerhalb des Großherzogthums gebracht. 
Weimar, den 13. Oktober 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Bekanntmachung, 
betreffend den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche 
nach dem Unfall zu leistenden, Seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag 
an Krankengeld (§ 5, Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes). 
Vom 30. September 1885. 
Auf Grund des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Reichs-Ver- 
sicherungsamt die nachstehenden Ausführungsvorschriften: 
§5 1. Als Krankenkassen im Sinne des § 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes 
gelten: Die G sicherung, die Orts-, Betriebs. (Fabrik-), Innungs-, Bau- 
krankenkassen, die Knappschaftskassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 
(Reichs-Gesetzblatt S. 125) errichteten eingeschriebenen Hülfskassen und die auf Grund landes- 
rechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, sofern die Mitglieder dieser Hülfskassen gemäß 
§ 75 des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer der vorgenannten Kassen 
beizutreten, befreit sind. 
§ 2. Der im 8 5 Absatz 9 cit. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom Beginn 
der fünften Woche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der drei- 
zehnten Woche für jeden Tag zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich 
 
	        
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