Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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ein Anspruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Falle die Kranken- 
kasse auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Betriebsunternehmer. 
§ 6. Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in 85 Absatz 9 cit. 
vorgesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen 
Betriebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen 
und dessen Erklärung hierüber einzuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt 
werden, so hat die Verwaltung auch die Orts-Polizeibehörde sowie die Organe der betheiligten 
Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich 
der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde (8 5 Absatz 11 a. a. O.), 
über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen. 
§ 7. Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der Krankenkasse hat in der gleichen 
Weise und an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß 
zu gewährende Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind. 
§ 8. Die der Krankenkasse in Befolgung des § 5 Absatz 9 cit. erwachsene Mehrausgabe 
an Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach 
dem etwa erfolgten Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach 
Eintritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich 
ereignet hat, zur Erstattung zu liquidiren. 
§ 9. Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen. 
§ 10. Bei Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann abweichend 
von den Bestimmungen in 88 8 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung zwischen 
den Betriebsunternehmern und den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen 
und für mehrere Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen. 
Berlin, den 30. September 1885. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker.
	        
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