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ein Anspruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in diesem Falle die Kranken-
kasse auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Betriebsunternehmer.
§ 6. Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in 85 Absatz 9 cit.
vorgesehenen Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen
Betriebes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen
und dessen Erklärung hierüber einzuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt
werden, so hat die Verwaltung auch die Orts-Polizeibehörde sowie die Organe der betheiligten
Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich
der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde (8 5 Absatz 11 a. a. O.),
über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen.
§ 7. Die Auszahlung des Mehrbetrages Seitens der Krankenkasse hat in der gleichen
Weise und an denselben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß
zu gewährende Krankengeld bei der Kasse eingeführt sind.
§ 8. Die der Krankenkasse in Befolgung des § 5 Absatz 9 cit. erwachsene Mehrausgabe
an Krankengeld ist ungesäumt nach der Wiederherstellung des verletzten Kassenmitgliedes, nach
dem etwa erfolgten Ableben desselben, beziehungsweise nach Ablauf der dreizehnten Woche nach
Eintritt des Unfalls bei dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem der Unfall sich
ereignet hat, zur Erstattung zu liquidiren.
§ 9. Der Liquidation ist das nachstehende Formular zu Grunde zu legen.
§ 10. Bei Betriebs- (Fabrik.) Krankenkassen und bei Knappschaftskassen kann abweichend
von den Bestimmungen in 88 8 und 9 die Liquidation nach freier Vereinbarung zwischen
den Betriebsunternehmern und den Kassenverwaltungen auch in bestimmten Zwischenräumen
und für mehrere Kassenmitglieder gemeinschaftlich erfolgen.
Berlin, den 30. September 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.