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Anderenfalls ist die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend
zu 10.
12. Urlaubspaß (für Rekruten) (Schema 12, zu 872 der Ersatzordnung).
a) ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis
zum Ablaufe dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die
vorgeschriebenen Meldungen beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat.
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem
Betreffenden nach Abschnitt III. B. zu verfahren. Ist nur die Meldung
beim Bezirksfeldwebel versäumt, so ist nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
b) ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber
inzwischen keine Gestellungsordre zum Eintritt bei einem Truppentheil
erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeldwebel
zu kontroliren, eventuell nach Abschnitt III. A. zu verfahren.
II. Abschnitt.
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters-
grenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine Militär-Papiere haben.
1. Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis
zum vollendeten 42. Lebensjahre befindet und keine Militär-Papiere
hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht anderweit glaubhaft
auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der
mit der Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Gemeinde-
vorstand) zur Anzeige zu bringen, anderenfalls derselben zuzuführen.
2. Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der
Militärverhältnisse des Betreffenden zu veranlassen.
3. Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine
Dienstpflicht von den Ersatzbehörden noch nicht endgültig entschieden ist,
so sind seine persönlichen Verhältnisse unter Benutzung eines Formulars
der Rekrutirungsstammrolle festzustellen.
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige
seiner Melde= und Gestellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. beie
der Ersatz-Kommission) nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende
am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke keinen festen
Wohnsitz, so ist derselbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des aus-