Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Anderenfalls ist die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend 
zu 10. 
12. Urlaubspaß (für Rekruten) (Schema 12, zu 872 der Ersatzordnung). 
a) ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis 
zum Ablaufe dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die 
vorgeschriebenen Meldungen beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem 
Betreffenden nach Abschnitt III. B. zu verfahren. Ist nur die Meldung 
beim Bezirksfeldwebel versäumt, so ist nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
b) ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber 
inzwischen keine Gestellungsordre zum Eintritt bei einem Truppentheil 
erhalten, so ist nur die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeldwebel 
zu kontroliren, eventuell nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
II. Abschnitt. 
Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der im Eingange bezeichneten Alters- 
grenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche keine Militär-Papiere haben. 
1. Jeder Reichsangehörige, welcher sich im Alter vom vollendeten 20. bis 
zum vollendeten 42. Lebensjahre befindet und keine Militär-Papiere 
hat oder sich über seine Militärverhältnisse nicht anderweit glaubhaft 
auszuweisen vermag, ist, wenn er am Orte seinen Wohnsitz hat, der 
mit der Führung der Rekrutirungsstammrolle betrauten Behörde (Gemeinde- 
vorstand) zur Anzeige zu bringen, anderenfalls derselben zuzuführen. 
2. Die zu 1 genannte Behörde hat alsbald eine eingehende Prüfung der 
Militärverhältnisse des Betreffenden zu veranlassen. 
3. Ergiebt sich, daß derselbe noch militärpflichtig, d. h. über seine 
Dienstpflicht von den Ersatzbehörden noch nicht endgültig entschieden ist, 
so sind seine persönlichen Verhältnisse unter Benutzung eines Formulars 
der Rekrutirungsstammrolle festzustellen. 
Stellt sich bei der Vernehmung heraus, daß der Militärpflichtige 
seiner Melde= und Gestellungspflicht (beim Stammrollenführer bezw. beie 
der Ersatz-Kommission) nicht nachgekommen ist, und hat der Betreffende 
am Orte oder in dem betreffenden Aushebungsbezirke keinen festen 
Wohnsitz, so ist derselbe — unter gleichzeitiger Uebersendung des aus-
	        
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