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gefüllten Formulars — dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission
zuzuführen.
Hat der Militärpflichtige am Aufgreifungsorte oder in dem betreffenden
Aushebungsbezirke seinen Wohnsitz, so genügt schriftliche Anzeige und
Uebersendung des Formulars an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-
Kommission.
Ergiebt sich, daß der Betreffende als Rekrut ausgehoben aber noch
nicht zur Einstellung gebracht worden, so ist in einer mit demselben
aufzunehmenden Verhandlung festzustellen
a) Vor= und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) In welchem Aushebungsbezirke und für welchen Truppentheil
ausgehoben,
e) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Diese Verhandlung ist sofort dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Be-
zirks-Kommando zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Läßt sich dagegen bei der Vernehmung nicht mit Sicherheit fest-
stellen, daß der Betreffende seiner Melde= und Gestellungspflicht nach-
gekommen ist, so ist derselbe — bei gleichzeitiger Uebersendung der
Verhandlung — dem Bezirksfeldwebel bezw. Bezirks-Kommando zuzu-
führen.
Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht beie
einem Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit
demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen:
a) Vor= und Zuname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort,
d) Bei welchem Truppentheil gedient,
e) Datum des Diensteintritts und der Entlassung,
f) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole.
Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffen-
den gilt das zu vorstehend 4 Gesagte.
Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve I oder See-
wehr angehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: