Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Die Eintragung ist in der Reihenfolge zu bewirken, in welcher die 
Anzeigen eingehen. Die letzteren sind mit fortlaufender Nummer zu 
versehen und in einem Beilageheft zum Unfallverzeichniß zu sammeln. 
In Spalte 2 ist der Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat, 
genau zu bezeichnen. Soweit zur Feststellung der Identität eine Orts- 
angabe (Gemeindebezirk, Straße, Hausnummer) erforderlich erscheint, ist 
dieselbe beizufügen. 
Sind mehrere Personen durch einen Unfall verletzt oder getödtet, so 
bedarf es einer Ausfüllung aller Spalten für jede Person nicht. Es 
genügt, in Spalte 5 die Namen der Personen, in Spalte 6—7 die 
Verletzungen, welche dieselben erlitten haben, aufzuführen, im Uebrigen 
aber nur eine einmalige Angabe hinsichtlich des Betriebes u. s. w. zu 
machen. 
Ist ein Unfall zur Anzeige gelangt, welcher eine Untersuchung (§ 53 a. a. O.) 
zwar nicht erforderlich erscheinen ließ, indeß auch nicht als ein ganz 
unerheblicher anzusehen ist, so wird die Ortspolizeibehörde wohl daran 
thun, denselben im Auge zu behalten, um eventuell bei eintretender 
Verschlimmerung der Folgen des Unfalls die Untersuchung rechtzeitig 
bewirken zu können. In diesem Falle wird in Spalte 10 anzugeben 
sein, warum die nachträglich erforderlich gewordene Untersuchung erst 
nach einiger Zeit vorgenommen worden ist. 
. Mit Rücksicht auf § 5 Absatz 9 a. a. O. empfiehlt sich eine kurze Mit- 
theilung über das Ergebniß der Unfalluntersuchung an die in der Unfall- 
anzeige bezeichnete Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, und ist 
hierüber in Spalte 10 ein entsprechender Vermerk einzutragen. 
Es ist zulässig, getrennte Unfallverzeichnisse für örtlich abgegrenzte Theile 
des Bezirks der Ortspolizeibehörde (Polizei-Reviere u. A.) oder für 
eine oder mehrere Berufsgenossenschaften (vergl. den Kopf der Unfall- 
anzeigen) oder für einzelne Gewerbezweige oder einzelne größere Etab- 
lissements zu führen.
	        
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