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Die Eintragung ist in der Reihenfolge zu bewirken, in welcher die
Anzeigen eingehen. Die letzteren sind mit fortlaufender Nummer zu
versehen und in einem Beilageheft zum Unfallverzeichniß zu sammeln.
In Spalte 2 ist der Betrieb, in welchem sich der Unfall ereignet hat,
genau zu bezeichnen. Soweit zur Feststellung der Identität eine Orts-
angabe (Gemeindebezirk, Straße, Hausnummer) erforderlich erscheint, ist
dieselbe beizufügen.
Sind mehrere Personen durch einen Unfall verletzt oder getödtet, so
bedarf es einer Ausfüllung aller Spalten für jede Person nicht. Es
genügt, in Spalte 5 die Namen der Personen, in Spalte 6—7 die
Verletzungen, welche dieselben erlitten haben, aufzuführen, im Uebrigen
aber nur eine einmalige Angabe hinsichtlich des Betriebes u. s. w. zu
machen.
Ist ein Unfall zur Anzeige gelangt, welcher eine Untersuchung (§ 53 a. a. O.)
zwar nicht erforderlich erscheinen ließ, indeß auch nicht als ein ganz
unerheblicher anzusehen ist, so wird die Ortspolizeibehörde wohl daran
thun, denselben im Auge zu behalten, um eventuell bei eintretender
Verschlimmerung der Folgen des Unfalls die Untersuchung rechtzeitig
bewirken zu können. In diesem Falle wird in Spalte 10 anzugeben
sein, warum die nachträglich erforderlich gewordene Untersuchung erst
nach einiger Zeit vorgenommen worden ist.
. Mit Rücksicht auf § 5 Absatz 9 a. a. O. empfiehlt sich eine kurze Mit-
theilung über das Ergebniß der Unfalluntersuchung an die in der Unfall-
anzeige bezeichnete Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, und ist
hierüber in Spalte 10 ein entsprechender Vermerk einzutragen.
Es ist zulässig, getrennte Unfallverzeichnisse für örtlich abgegrenzte Theile
des Bezirks der Ortspolizeibehörde (Polizei-Reviere u. A.) oder für
eine oder mehrere Berufsgenossenschaften (vergl. den Kopf der Unfall-
anzeigen) oder für einzelne Gewerbezweige oder einzelne größere Etab-
lissements zu führen.