Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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8) Obligationen, welche zur Rückzahlung aufgerufen und für welche der 
Betrag nicht innerhalb 10 Jahren nach dem Rückzahlungstermine erhoben 
wird, verfallen zu Gunsten der Gesellschaftskasse. 
9) Die Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda ist nicht berechtigt, ein Anleihe- 
geschäft zu machen, welches die den nach diesem Plane auszugebenden 
90 000 Mark Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beein- 
trächtigt oder schmälert. 
10) In allen, die ausgegebenen Obligationen, namentlich deren Verzinsung 
und Tilgung betreffenden Angelegenheiten, genügt die Bekanntmachung 
im „Deutschen Reichsanzeiger“, doch sollen derartige Bekanntmachungen 
außerdem im „Apoldaer Tageblatte“ und der „Weimarischen Zeitung“ 
erfolgen. Ein etwaiger Wechsel in diesen Blättern wird von der Gas- 
bereitungs-Gesellschaft zu Apolda in den sämmtlich übrigen bis dahin 
benutzten Blättern, soweit dieselben nicht etwa unzugänglich geworden 
sind, bekannt gemacht. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen 
Obligationsinhaber, sei es brieflich oder gerichtlich, bedarf es in keinem 
Falle.
	        
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