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Auch werden anfällig gewordene Jahreszinsen in den Schuldbüchern stets
zugeschrieben, wenn diese bei der Sparkasse-Verwaltung zur Einzeichnung von
Einlagen oder Zurücknahme vorgelegt werden.
89.
Sparmarken.
Um die Möglichkeit darzubieten, in ganz kleinen Beträgen zu sparen,
so hat die Sparkasse-Verwaltung Stellen eingerichtet, von denen Sparmarken
im Betrag von zehn Pfennigen das Stück verkauft und Kartons ausgegeben
werden, auf welche diese Marken aufzukleben sind.
Sobald zwei Mark darauf angesammelt sind, erhält der Sammler gegen
Rückgabe der Karte unentgeltlich ein vorschriftsmäßiges Schuldbuch und gelten
dann für die Einlage die Vorschriften dieser Statuten.
Für weitere Einrichtung dieser Pfennig-Sparkasse ist die vom Verein
bezügl. dem Verwaltungsausschuß zu erlassende Instruktion maßgebend.
8 10.
Zinsfuß für Einlagen.
Der jeweilige Zinsfuß für Einlagen wird vom Sparkassevereine fest-
gesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Eine Ermäßigung des bestehenden
Zinsfußes darf aber nicht vor drei Monaten von Zeit der öffentlichen Bekannt-
machung eintreten.
§ 11.
Zurücknahme von Einlagen.
Die beabsichtigte Zurücknahme von Einlagen bis zum Betrag von
100 Mark bedarf einer Kündigung nicht. Dagegen besteht die Kündigungs-
frist in
einer Woche bei der Rückforderung über 100 bis 200 Mark
zwei Wochen » « « « 200 77 400 7
vier 77 1— 7 77 r— 400 7 1000 7
zwölf „ „ „ („ „ 1000 Mark.
Wenn nach dem Ermessen des Verwaltungs-Ausschusses die Kasse-Ver-
hältnisse es gestatten, kann von dem Verlangen der Kündigung ganz abgesehen
oder es kann die Frist abgekürzt werden.
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