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dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem
ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage fol-
genden Monats.
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung oder der be-
wirkten Einlage an die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungs-
frist in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt daun weiter auch
in den folgenden Fällen gleichmäßig ein.
8 18.
Reservefonds.
Es wird angenommen und festgestellt, daß der Reservefonds auf den
Betrag von zehn Prozent der bei der Sparkasse erfolgten Einlagen gebracht
und auf dieser Höhe erhalten wird.
Der dermalige Reservefonds ist in einem besonderen Conto zu verwalten
und aus dem Gewinn= und Verlust-Conto mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.
Diese Zinsen werden dem Reservefonds, bis dieser die angegebene Höhe er-
reicht hat, zugeschrieben.
19.
Verwendungen aus dem Reservefonds.
Wenn der Reservefonds die im vorstehenden 8§ bestimmte Höhe erreicht
hat, so dürfen die vierprozentigen Zinsen desselben und ebenso dürfen diejenigen
Beträge des Gewinn= und Verlust-Contos, welche nach Abzug der an den Re-
servefonds zu entrichtenden Zinsen übrig bleiben, zu gemeinnützigen Zwecken
verwendet werden.
Die Entscheidung über die Art, die Höhe und den Zweck solcher Ver-
wendungen bleibt der Beschlußfassung des Gesammtvereines und der einzuholenden
Genehmigung der Höchsten Beschützerin der Sparkasse vorbehalten. Der Verein
wird bei dieser Bestimmung das Interesse des dritten Verwaltungs-Bezirks in
das Auge fassen, vorzugsweise aber die Bedürfnisse der Stadt Eisenach, als
des Domizils des Instituts und seiner Vereins-Mitglieder.
25.
Verwaltungs-Ausschuß.
Die nächste Leitung, Beauffichtigung und eigene Besorgung der Geschäfte
der Sparkasse ist einem Vorstand, dem Verwaltungs-Ausschuß übertragen.