Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

160 
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem 
ersten Tage des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage fol- 
genden Monats. 
Zugleich fängt aber auch von Zeit der erhobenen Zahlung oder der be- 
wirkten Einlage an die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungs- 
frist in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt daun weiter auch 
in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
8 18. 
Reservefonds. 
Es wird angenommen und festgestellt, daß der Reservefonds auf den 
Betrag von zehn Prozent der bei der Sparkasse erfolgten Einlagen gebracht 
und auf dieser Höhe erhalten wird. 
Der dermalige Reservefonds ist in einem besonderen Conto zu verwalten 
und aus dem Gewinn= und Verlust-Conto mit vier Prozent jährlich zu verzinsen. 
Diese Zinsen werden dem Reservefonds, bis dieser die angegebene Höhe er- 
reicht hat, zugeschrieben. 
19. 
Verwendungen aus dem Reservefonds. 
Wenn der Reservefonds die im vorstehenden 8§ bestimmte Höhe erreicht 
hat, so dürfen die vierprozentigen Zinsen desselben und ebenso dürfen diejenigen 
Beträge des Gewinn= und Verlust-Contos, welche nach Abzug der an den Re- 
servefonds zu entrichtenden Zinsen übrig bleiben, zu gemeinnützigen Zwecken 
verwendet werden. 
Die Entscheidung über die Art, die Höhe und den Zweck solcher Ver- 
wendungen bleibt der Beschlußfassung des Gesammtvereines und der einzuholenden 
Genehmigung der Höchsten Beschützerin der Sparkasse vorbehalten. Der Verein 
wird bei dieser Bestimmung das Interesse des dritten Verwaltungs-Bezirks in 
das Auge fassen, vorzugsweise aber die Bedürfnisse der Stadt Eisenach, als 
des Domizils des Instituts und seiner Vereins-Mitglieder. 
25. 
Verwaltungs-Ausschuß. 
Die nächste Leitung, Beauffichtigung und eigene Besorgung der Geschäfte 
der Sparkasse ist einem Vorstand, dem Verwaltungs-Ausschuß übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.