Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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waltungsrathe oder der Direktion im Interesse der Gesellschaft für erforderlich 
erachtet wird. 
8 24. 
Die Generalversammlungen werden abwechselnd in Eisenach, Meiningen, 
Hildburghausen und Coburg gehalten, wenn nach dem Ermessen des berufenden 
Organs nicht besondere Gründe vorliegen, dieselben in anderen Städten an 
der Hauptbahn oder der Zweigbahn oder an dem Sitze der Gesellschaft 
anzuberaumen. 
Die Berufung erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung mittels ein- 
maliger öffentlicher Bekanntmachung (§ 11), welche spätestens drei Wochen vor 
dem Versammlungstage erscheinen muß. 
§ 26. 
Der Besitz von je 10 Aktien gewährt eine Stimme, mehr als zehn 
Stimmen kann jedoch kein Aktionär für sich und in Vertretung Anderer führen. 
827. 
Zur Theilnahme an den Beschlußfassungen der Generalversammlungen 
sind nur Diejenigen berechtigt, welche spätestens 5 Tage vor dem Versammlungs- 
tage, letzterer nicht mit gerechnet, die von ihnen besessenen Aktien in dem 
Bureau der Gesellschaft oder sonst auf eine in der Berufung bekannt zu machende 
Weise hinterlegt und beziehungsweise die Hinterlegung angemeldet haben. 
Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zugleich als Eintrittskarte 
in die Versammlung dient. 
Nach den beim Eintritt in die Generalversammlung vorgezeigten Be- 
scheinigungen ist ein Verzeichniß zu fertigen und von dem Verwaltungsrath 
zu attestiren. Dasselbe liefert den Nachweis der anwesend gewesenen stimm- 
berechtigten Aktionäre und der ihnen zustehenden Stimmen, sowie der Höhe 
des von ihnen vertretenen Grundkapitals. 
Nach dem Schlusse der Generalversammlung können die deponirten Aktien 
gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder in Empfang ge- 
nommen werden. 
8 29. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung der General— 
versammlung sind: 
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