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waltungsrathe oder der Direktion im Interesse der Gesellschaft für erforderlich
erachtet wird.
8 24.
Die Generalversammlungen werden abwechselnd in Eisenach, Meiningen,
Hildburghausen und Coburg gehalten, wenn nach dem Ermessen des berufenden
Organs nicht besondere Gründe vorliegen, dieselben in anderen Städten an
der Hauptbahn oder der Zweigbahn oder an dem Sitze der Gesellschaft
anzuberaumen.
Die Berufung erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung mittels ein-
maliger öffentlicher Bekanntmachung (§ 11), welche spätestens drei Wochen vor
dem Versammlungstage erscheinen muß.
§ 26.
Der Besitz von je 10 Aktien gewährt eine Stimme, mehr als zehn
Stimmen kann jedoch kein Aktionär für sich und in Vertretung Anderer führen.
827.
Zur Theilnahme an den Beschlußfassungen der Generalversammlungen
sind nur Diejenigen berechtigt, welche spätestens 5 Tage vor dem Versammlungs-
tage, letzterer nicht mit gerechnet, die von ihnen besessenen Aktien in dem
Bureau der Gesellschaft oder sonst auf eine in der Berufung bekannt zu machende
Weise hinterlegt und beziehungsweise die Hinterlegung angemeldet haben.
Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zugleich als Eintrittskarte
in die Versammlung dient.
Nach den beim Eintritt in die Generalversammlung vorgezeigten Be-
scheinigungen ist ein Verzeichniß zu fertigen und von dem Verwaltungsrath
zu attestiren. Dasselbe liefert den Nachweis der anwesend gewesenen stimm-
berechtigten Aktionäre und der ihnen zustehenden Stimmen, sowie der Höhe
des von ihnen vertretenen Grundkapitals.
Nach dem Schlusse der Generalversammlung können die deponirten Aktien
gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder in Empfang ge-
nommen werden.
8 29.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung der General—
versammlung sind:
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