Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

171 
die Feststellung der den Mitgliedern der Direktion etwa zu gewährenden 
Tantième (8 51), 
. die Vorbereitung und Begutachtung aller der Beschlußfassung der General= 
versammlung zu unterbreitenden Gegenstände, 
. die Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und Gewinn= und Verlust- 
rechnung, sowie die Berichterstattung darüber in der Generalversammlung 
nebst Vorschlägen über die Gewinnvertheilung, 
. die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Betriebsetats, 
. die Entwerfung des Etats für die specielle Verwaltung des Verwaltungs- 
rathes, 
. die Feststellung der von der Direktion vorzuschlagenden Fahrpläne und 
der Tarife für den Personen= und Güterverkehr, soweit der Verwaltungs- 
rath solche nicht der Direktion überläßt (vergl. jedoch § 4), 
. die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Verwaltungsrathe 
festgestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten, 
4.#die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb 
und die laufende Verwaltung betreffen, 
die Erhöhung des jährlichen Zuschusses zum statutarischen Reservefonds 
nach Maßgabe des § 10b. Abs. 3 und die Beschlußfassung über Anlegung 
des Reservefonds (§ 10) und Verwendung des statutarischen Reservefonds 
(§ 100b). 
Bei dem Widerspruche der vier von den Staatsregierungen bestellten 
Mitglieder bedürfen die unter 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bestätigung 
der drei Regierungen. 
Die Anstellung der Direktionsmitglieder, sowie alle Anstellungen von 
Beamten auf Lebenszeit und alle vertragsmäßigen Zusicherungen von Austritts- 
entschädigung bedürfen der Genehmigung der drei Regierungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.