171
die Feststellung der den Mitgliedern der Direktion etwa zu gewährenden
Tantième (8 51),
. die Vorbereitung und Begutachtung aller der Beschlußfassung der General=
versammlung zu unterbreitenden Gegenstände,
. die Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und Gewinn= und Verlust-
rechnung, sowie die Berichterstattung darüber in der Generalversammlung
nebst Vorschlägen über die Gewinnvertheilung,
. die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Betriebsetats,
. die Entwerfung des Etats für die specielle Verwaltung des Verwaltungs-
rathes,
. die Feststellung der von der Direktion vorzuschlagenden Fahrpläne und
der Tarife für den Personen= und Güterverkehr, soweit der Verwaltungs-
rath solche nicht der Direktion überläßt (vergl. jedoch § 4),
. die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Verwaltungsrathe
festgestellten Kostenanschläge oder Etats überschreiten,
4.#die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb
und die laufende Verwaltung betreffen,
die Erhöhung des jährlichen Zuschusses zum statutarischen Reservefonds
nach Maßgabe des § 10b. Abs. 3 und die Beschlußfassung über Anlegung
des Reservefonds (§ 10) und Verwendung des statutarischen Reservefonds
(§ 100b).
Bei dem Widerspruche der vier von den Staatsregierungen bestellten
Mitglieder bedürfen die unter 8 und 9 erwähnten Beschlüsse der Bestätigung
der drei Regierungen.
Die Anstellung der Direktionsmitglieder, sowie alle Anstellungen von
Beamten auf Lebenszeit und alle vertragsmäßigen Zusicherungen von Austritts-
entschädigung bedürfen der Genehmigung der drei Regierungen.