Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Garantieverhältuisses jedoch lediglich nach Festsetzung durch die bethei- 
ligten Staatoregierungen. 
Ist der Erneuerungsfond derartig angewachsen, daß Direktion und Auf- 
sichtsrath eine weitere Verstärkung desselben vorübergehend nicht für nöthig 
erachten, so kann, vorbehaltlich der Bestimmung nnter Ziffer 3, von weiteren 
Einlagen in denselben abgesehen und es können die Zinsen des Fonds zur 
Betriebskasse verrechnet werden. 
86. 
datndg Die Verhältnisse der Gesellschaft zu den Staaten, deren Gebiete von der 
dem Staate. Saalbahn berührt werden, eventuell der Eisenbahnverwaltung, welcher der 
Betrieb überlassen wird, werden durch die bestehenden oder noch zu erlassenden 
Gesetze und Verordnungen im Allgemeinen, durch die zwischen den betreffenden 
Staatsregierungen abgeschlossenen Staatsverträge, die landesherrlichen Kon- 
zessionen und die Gesellschafts-Statuten im Besonderen bestimmt. 
-b0 Die bezüglichen Urkunden sind diesem Statut als Anhang beigedruckt. 
87. 
Verfassung Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 
Verwaltung. 1. durch die Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung (§ 18 ff.); 
2. durch den Aufsichtsrath (8 32 ff.); 
3. durch die Direktion (§ 42 ff.). 
88. 
Viisetliche Die nach diesen Statuten erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen 
machungen, erfolgen (vergleiche jedoch die Ausnahmebestimmung am Schlusse des § 16) 
durch: den deutschen Reichsanzeiger, die Berliner Börsenzeitung, die Weimarische 
Zeitung, die Jenaische Zeitung, das Meininger Regierungsblatt, das Alten- 
burger Amts- und Nachrichtsblatt und die Rudolstädter Landeszeitung. 
Es genügt ein ein maliger Abdruck der Bekanntmachung in jedem der 
vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbindlicher Veröffentlichung. 
Gehen eines oder mehrere dieser Blätter ein oder verweigern dieselben 
die Aufnahme der Anzeige, so genügt die Bekanntmachung in den übrigen 
Blättern. Ueber Abänderungen der Gesellschaftsblätter beschließt die General= 
versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
	        
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