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21. Mai 1859 (s. Art. 13 des Staatsvertrags vom 8. Oktober 1870)
zu entrichtende sogenannte Eisenbahn-Einkommensteuer ab;
.der nunmehr noch verbleibende Betrag wird, wie folgt, verwendet:
a) es erhalten die Inhaber der Stamm-Prioritäts-Aktien 5% (fünf vom
Hundert) des Nennbetrages ihrer Aktien; «
b) der hiernächst verbleibende Betrag wird bis zur Höhe von 6% (sechs
vom Hundert) für die Aktie unter die Inhaber der Stamm-Aktien
nach Verhältniß des Neunbetrags ihrer Aktien vertheilt;
von dem jetzt noch verbleibenden Betrage wird ½ zur Tilgung der
Stamm-Prioritäts-Aktien verwendet, wogegen die übrigen /8 auf die
vorhandenen Stamm= und Stamm -Prioritäts-Aktien pro rata ver-
theilt werden.
Die Tilgung der Stamm-Prioritäts-Aktien geschieht im Wege der Ver-
loosung unter Zuziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars. Die Zah-
lung der ausgeloosten Aktien hat nach, drei Monate zuvor zu erlassender,
öffentlicher Bekanntmachung am 31. Dezember zu erfolgen, von welchem Zeit-
punkte ab dieselben nicht mehr an der Dividende Theil nehmen.
Nachzahlungen an die Inhaber der Stamm-Prioritäts-Aktien für Divi-
dendenausfälle der vorhergegangenen Jahre finden nicht statt.
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C.
* 11.
Vermögens- Im Falle der Auflösung der Gesellschaft haben die Inhaber der bis jetzt
theilung. i- . 4
ausgegebenen Stamm= und Stamm-Prioritäts-Aktien gleiche Rechte aus dem
vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen.
812.
Dividenden· Es werden auf eine Reihe von Jahren ausgehändigt und nach Verlauf
scheine und
Talons. derselben erneuert:
mit den Stamm-Aktien Dividendenscheine nach dem unter C, Talons nach
dem unter D, mit den Stamm-Prioritäts-Aktien Dividendenscheine nach
dem unter E, Talons nach dem unter F beigefügten Muster.
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma der Direktion und
mit den nachgebildeten Unterschriften der Mitglieder derselben ausgefertigt.