Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Ein— 
lieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen ausgegebenen Talons 
an den Vorzeiger der letzteren ohne Prüfung seiner Legitimation. 
§ 13. 
Die Auszahlung der Dividende erfolgt von den Gesellschaftskassen und 30/9 der 
den etwa sonst noch von der Direktion bekannt zu machenden Zahlstellen gegen 
Einlieferung der entsprechenden Dividendenscheine vier Wochen nach geschehener 
Feststellung der Dividende. 
Dividenden, die nicht binnen 4 Jahren, von dem Fälligkeitstermine ab 
gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft. 
814. 
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauch- elahnen ür 
bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß erklärung. 
über ihre Aechtheit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen 
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleich- 
artige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist auf Kosten des Inhabers die Ausfertigung und 
Ausreichung neuer Aktien an Stelle beschädigter und verloren gegan- 
gener nur zulässig nach gerichtlicher Kraftloserklärung derselben. Diese ist am 
Sitze der Gesellschaft bei dem Gerichte erster Instanz nachzusuchen und es 
finden auf das erforderliche Aufgebotsverfahren die Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung Anwendung. 
Ein gerichtliches Aufgebotsverfahren behufs Kraftloserklärung beschädigter 
oder verloren gegangener Dividendenscheine findet nicht statt. Es wird 
vielmehr, wenn der Verlust eines Dividendenscheins vor Eintritt der Verjäh- 
rung (§ 13) bei der Direktion angemeldet wird, der entsprechende Betrag, falls 
nicht inzwischen der Schein von der Kasse eingelöst worden ist, nach Eintritt 
der Verjährung an den Anmeldenden oder dessen legitimirten Rechtsnachfolger 
ausgezahlt. 
Auch behufs Kraftloserklärung beschädigter oder verloren gegangener Ta- 
lons findet ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht statt. Wenn der Inhaber 
einer Aktie unter Vorlegung derselben vor Ausreichung der neuen Reihe Divi- 
dendenscheine der Direktion anzeigt, daß der zu der Aktie gehörige Talon ver- 
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