Geschästsjahr.
Vilanz.
Gegenstand
derselben
u. s. w.
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nichtet oder ihm abhanden gekommen sei, so ist diese neue Reihe mit Talon
nicht dem etwaigen Inhaber des älteren Talons, sondern dem Inhaber der
Aktie auszuhändigen. Der letztere hat jedoch über den Empfang der neuen
Reihe mit Talon eine Quittung beizubringen, unter welcher gerichtlich oder
notariell bezeugt ist, daß er vor Gericht oder Notar die Aktie vorgelegt und
seine Unterschrift anerkannt habe. Auch ist in solchem Falle auf der Aktie die
erfolgte Hinausgabe der neuen Dividendenscheine mit Talon von der Direktion
zu vermerken.
II.
Von Aufstellung der Bilanzen.
§ 15.
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
8 16.
Die Direktion hat für das verflossene Geschäftsjahr innerhalb der ersten
5 Monate des folgenden Jahres Rechnung zu legen. Diese Rechnung sowie
eine Bilanz, eine Gewinn= und Verlustrechnung sind nach erfolgter Prüfung
nebst einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft ent-
wickelnden Berichte mit den Vorschlägen über die Höhe der zu vertheilenden
Dividende dem Aufsichtsrathe vorzulegen und den Aktionären mindestens zwei
Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung (§ 19) durch Auflegung in
den Geschäftszimmern der Gesellschaft zugänglich zu machen. Auch die Bemer-
kungen des Aufsichtsrathes zu diesen Vorlagen sind zur Kenntniß der General-
versammlung zu bringen.
In die — übrigens nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellende —
Bilanz sind alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage,
etwaige Außenstände nach ihrem Nennbetrage, insofern sie aber unsicher sein
sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion, und vorhan-
dene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener
Werthsminderung unter Berücksichtigung derselben, ebenso auch alle Aus-
gaben, die im Laufe des Jahres entstanden sind, mit Einschluß der etwa am
Jahresschluß verbliebenen Rückstände aufzunehmen.
Nach erfolgter Genehmigung durch die Generalversammlung ist die Bilanz
nebst Gewinn= und Verlustrechnung ohne Verzug von der Direktion im