Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

179 
Deutschen Reichsanzeiger einmal bekaunt zu machen und zu dem Handelsregister 
einzureichen. 
817. 
Die im § 16 erwähnte Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und dekräln, 
Gewinn= und Verlustrechnung erfolgt durch einen ständigen, von dem Auf= rechnung. 
sichtsrathe zu wählenden Revisor. 
III. 
Von den Generalversammlungen. 
§ 18. 
Die Generalversammlungen werden in der Regel in Jena gehalten; sie *) 
können aber auch, wenn dies nach Lage der Umstände zweckmäßiger erscheint, gen 
nach der einen oder anderen der an der Bahn gelegenen Städte berufen werden. 
Die Berufung erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Auf- 
sichtsrath, insoweit nicht nach Gesetz oder Statut auch andere Personen dazu 
befugt sind, mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung, welche spätestens 
4 Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. 
Etwaige Nachträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor 
dem Versammlungstage öffentlich bekannt gemacht werden (§ 21 Abs. 2). 
§ 19. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt innerhalb 6 Monaten ##en#tliche 
nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres. versammlung. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der- 
selben sind: 
. der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Bilanz des verflossenen 
Jahres nebst den Bemerkungen des Aufsichtsraths zu solchen (§ 10); 
2. Entlastung des Aufsichtsraths und der Direktion für das verflossene Jahr; 
3. die endgültige Feststellung der Dividende; 
4. Beschlußfassung über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver- 
sammlung von der Direktion, dem Aussichtsrathe oder auch einzelnen 
Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden; 
5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit dieselben nicht von den 
betheiligten Regierungen ernaunt werden (6834).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.