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Deutschen Reichsanzeiger einmal bekaunt zu machen und zu dem Handelsregister
einzureichen.
817.
Die im § 16 erwähnte Prüfung der Jahresrechnung nebst Bilanz und dekräln,
Gewinn= und Verlustrechnung erfolgt durch einen ständigen, von dem Auf= rechnung.
sichtsrathe zu wählenden Revisor.
III.
Von den Generalversammlungen.
§ 18.
Die Generalversammlungen werden in der Regel in Jena gehalten; sie *)
können aber auch, wenn dies nach Lage der Umstände zweckmäßiger erscheint, gen
nach der einen oder anderen der an der Bahn gelegenen Städte berufen werden.
Die Berufung erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Auf-
sichtsrath, insoweit nicht nach Gesetz oder Statut auch andere Personen dazu
befugt sind, mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung, welche spätestens
4 Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.
Etwaige Nachträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor
dem Versammlungstage öffentlich bekannt gemacht werden (§ 21 Abs. 2).
§ 19.
Ordentliche Generalversammlungen finden statt innerhalb 6 Monaten ##en#tliche
nach Ablauf eines jeden Betriebsjahres. versammlung.
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der-
selben sind:
. der Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Bilanz des verflossenen
Jahres nebst den Bemerkungen des Aufsichtsraths zu solchen (§ 10);
2. Entlastung des Aufsichtsraths und der Direktion für das verflossene Jahr;
3. die endgültige Feststellung der Dividende;
4. Beschlußfassung über diejenigen Angelegenheiten, welche der Generalver-
sammlung von der Direktion, dem Aussichtsrathe oder auch einzelnen
Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden;
5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit dieselben nicht von den
betheiligten Regierungen ernaunt werden (6834).