Anßerordeul ·
liche General.
versammlung.
Einbringung
und Ankün-
digung von
Anträgen.
180
20.
Außerordentliche Generalversammlungen finden statt in allen Fällen,
in denen es das Interesse der Gesellschaft erheischt. Es können hierzu die
Direktion söwohl, als auch der Aussichtsrath oder eine der betheiligten Staats-
regierungen die Veranlassung geben. Auch die Aktionäre sind berechtigt, auf
Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung anzutragen; jedoch ist in
diesem Falle erforderlich, daß ihre Antheile zusammen den zwanzigsten Theil
des Grundkapitals darstellen und daß sie unter Hinterlegung ihrer Aktien (8 24)
in der von ihnen zu unterzeichnenden Eingabe den Zweck und die Gründe
der Bernfung angeben.
Für etwaige besondere Generalversammlungen der Inhaber der Stamm-
Aktien und Stamm-Prioritäts-Aktien kommen die Bestimmungen in den Artikeln
215 Absatz 6 und 248 des Gesetzes vom 18. Juli 1884 zur Anwendung.
§521.
Die Aufnahme von Anträgen einzelner Aktionäre in die Bekanntmachung
der nächsten ordentlichen Generalversammlung kann — unbeschadet des den
Aktionären im Art. 237 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1884 eingeräumten
NRechtes — nur daun verlangt werden, wenn die Anträge spätestens am 1. Mai
Nothwendig-
keit einer
General=
versammlung.
des betreffenden Jahres eingebracht werden. Jedoch ist in diesem Falle erfor-
derlich, daß der solche Anfnahme beantragende Aktionär den Besitz von wenig-
stens 10 Stamm-Aktien oder 15 Stamm-Prioritäts-Aktien nachweist.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das Statut
oder durch Art. 237 Abs. 3 des genannten Gesetzes vorgesehenen Weise min-
destens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist,
können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den
in einer Generalversammlung selbst gestellten Antrag auf Berufung einer außer-
ordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung
bedarf es der Ankündigung nicht.
§ 22.
Der Beschluß in einer Generalversammlung ist, abgesehen von den im
§ 19 bezeichneten Fällen, überhaupt nothwendig:
1. zur Aufnahme oder Umwandlung von Anleihen mit Ausnahme schwebender
Schuldbeträge;