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2. zur Ueberlassung des Betriebs der eigenen Bahn an eine andere Eisen—
bahnverwaltung (§ 1 Abs. 2) oder zur Uebernahme des Betriebs anderer
Bahnen sowie zu Betriebsvereinigungen mit anderen Bahnen;
3. zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
. zur Ausdehnung des Unternehmens über den im § 1 angegebenen Zweck
hinaus sowie zur Ausführung und zum Betriebe von Zweigbahnen und
Fortsetzungen der Bahn (8 2);
. zur Vermehrung oder Verminderung des Grundkapitales der Gesellschaft;
. zu allen Abänderungen und Ergänzungen der Statuten;
. zum Verkaufe der Bahn, zur Auflösung der Gesellschaft und zur Ver-
einigung mit einer andern Gesellschaft;
. zur Entlassung von der Generalversammlung gewählter Mitglieder des
Aufsichtsraths.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als auch
in außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der
Berathung muß aber jedenfalls in der Einberufung bezeichnet sein.
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§ 23.
In der Generalversammlung gewähren 2 bis 5 Stamm-Aktien eine und
sodann je 5 Stamm-Aktien eine weitere Stimmc,
dagegen 5 bis 10 Stamm-Prioritäts-Aktien eine Stimme und sodann
je 10 Stamm-Prioritäts-Aktien eine weitere Stimme.
Ein Aktionär kann niemals mehr als 100 Stimmen, und ist er zugleich
Bevollmächtigter anderer Aktionäre, einschließlich des Stimmrechtes der letzteren
niemals mehr als 200 Stimmen in sich vereinigen.
§ 24.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berechtigt,
welche spätestens acht Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei den vom
Vorstande zu bestimmenden Gesellschaftskassen hinterlegen.
Die Nummern der hinterlegten Aktien werden in einem nach laufenden
Nummern angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und das unter der Auf-
sicht des dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem
Mitgliede des Vorstandes beglaubigt.
Slimm-
berechligung.
Legitimation
der Stimm-
berechtigten.