Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Die Stimmzettel werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und 
bis nach der nächsten ordentlichen Generalversammlung aufbewahrt. 
830. 
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit solche der General- 
versammlung zusteht, erfolgt durch Abstimmung mittelst Stimmzettel, auf deren 
jeden eine der Zahl der zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen wahlfähiger 
Gesellschaftsmitglieder zu setzen ist. Vor Vornahme dieser Wahlhandlung sind 
der Generalversammlung diejenigen vier Aufsichtsrathsmitglieder und deren 
Stellvertreter bekannt zu machen, welche von den Staatsregierungen in den 
Aussichtsrath gewählt worden sind. 
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche nach Inhalt der betref- 
fenden Stimmzettel relativ die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben. 
Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter denen, 
auf welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist; für den Fall der Abwesenheit 
des einen oder anderen ernennt der Vorsitzende Stellvertreter aus der Mitte 
der Anwesenden, welche das Loos an deren Statt ziehen. Sollte der eine oder 
andere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher überhaupt ein 
Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern er sich 
binnen 8 Tagen nach erfolgter Wahl oder, falls er in der Versammlung nicht 
anwesend war, binnen 8 Tagen nach der ihm bekannt gemachten Wahl nicht 
schriftlich zur Annahme bereit erklärt hat, so rücken nach der Reihenfolge die- 
jenigen ein, welche bei der Wahlhandlung die nächstfolgend meisten Stimmen 
erhalten haben. 
§ 31. 
Ueber die Verhandlung jeder Versammlung wird ein gerichtliches oder 
notarielles Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden der Generalver- 
sammlung und von zwei Aktionären unterschrieben. Eine beglaubigte Abschrift 
desselben ist ohne Verzug nach der Generalversammlung von dem Vorstande 
zum Handelsregister einzureichen. 
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen Aktionäre und 
die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden Aktionäre 
sind durch eine von den gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion zu voll- 
ziehende Anwesenheitsliste, in welcher die Stimmenzahl bei den einzelnen Namen 
beizufügen ist, festzustellen und es ist solche dem Protokolle beizulegen.
	        
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