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Die Stimmzettel werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und
bis nach der nächsten ordentlichen Generalversammlung aufbewahrt.
830.
Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit solche der General-
versammlung zusteht, erfolgt durch Abstimmung mittelst Stimmzettel, auf deren
jeden eine der Zahl der zu Wählenden gleiche Anzahl von Namen wahlfähiger
Gesellschaftsmitglieder zu setzen ist. Vor Vornahme dieser Wahlhandlung sind
der Generalversammlung diejenigen vier Aufsichtsrathsmitglieder und deren
Stellvertreter bekannt zu machen, welche von den Staatsregierungen in den
Aussichtsrath gewählt worden sind.
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche nach Inhalt der betref-
fenden Stimmzettel relativ die größte Anzahl der Stimmen erhalten haben.
Bei sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Loos unter denen,
auf welche die gleiche Stimmenzahl gefallen ist; für den Fall der Abwesenheit
des einen oder anderen ernennt der Vorsitzende Stellvertreter aus der Mitte
der Anwesenden, welche das Loos an deren Statt ziehen. Sollte der eine oder
andere der Gewählten die Annahme des Amtes, zu welcher überhaupt ein
Zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern er sich
binnen 8 Tagen nach erfolgter Wahl oder, falls er in der Versammlung nicht
anwesend war, binnen 8 Tagen nach der ihm bekannt gemachten Wahl nicht
schriftlich zur Annahme bereit erklärt hat, so rücken nach der Reihenfolge die-
jenigen ein, welche bei der Wahlhandlung die nächstfolgend meisten Stimmen
erhalten haben.
§ 31.
Ueber die Verhandlung jeder Versammlung wird ein gerichtliches oder
notarielles Protokoll aufgenommen und von dem Vorsitzenden der Generalver-
sammlung und von zwei Aktionären unterschrieben. Eine beglaubigte Abschrift
desselben ist ohne Verzug nach der Generalversammlung von dem Vorstande
zum Handelsregister einzureichen.
Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen Aktionäre und
die Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden Aktionäre
sind durch eine von den gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion zu voll-
ziehende Anwesenheitsliste, in welcher die Stimmenzahl bei den einzelnen Namen
beizufügen ist, festzustellen und es ist solche dem Protokolle beizulegen.