Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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13. 
14. 
Mitglieder- 
zahl und 
Wählbarkeit. Uon 
sichtsraths und seines Stellvertreters oder, in Behinderungsfällen des einen 
von beiden, eines zweiten Mitgliedes des Aufsichtsraths erforderlich; 
.#die Genehmigung der Wahl und des Dienstvertrages bezüglich derjenigen 
Beamten der Gesellschaft, welche einen Gehalt von mindestens 3000 # 
beziehen; 
die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Haushaltsplanes 
(Etats); 
.die Begutachtung der von der Direktion beantragten Vorlagen an die 
Generalversammlung; 
die Abnahme der von der Direktion über den Bau und Betrieb gelegten 
Rechnung nach deren Prüfung durch von ihm zu ernennende Revisoren (817); 
die vorherige Zustimmung zu allen im Haushaltsplane nicht vorgesehenen 
Ausgaben, soweit diese die Summe von 20 000 M überschreiten; 
. die Ueberwachung der Geschäftsführung der Direktion; 
die Abhaltung außerordentlicher Kasse-Revisionen; 
die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsbestellungen der Beamten. Beamte, 
welche eine Kasseführung oder Vereinnahmung von Geldern zu besorgen 
haben, müssen eine angemessene Sicherheit stellen; 
die vorläufige Amtsenthebung einzelner Mitglieder der Direktion bis zur 
Entscheidung der Generalversammlung; 
die Feststellung allgemeiner Grundsätze für die Anstellung der Beamten; 
die Beschlußfassung über Anlegung und Verwendung der Reservefonds (84); 
die Feststellung der von der Direktion vorzuschlagenden Fahrpläne und 
der Tarife für den Personen= und Güter-Verkehr, soweit der Anfsichts- 
rath solche nicht der Direktion überläßt; 
die Genehmigung aller Ausgaben, welche die von dem Aussichtsrathe fest- 
gestellten Kostenanschläge oder den Haushaltsplan überschreiten; 
die Genehmigung solcher Verträge, welche nicht den laufenden Betrieb 
und die laufende Verwaltung betreffen. 
834. 
Der Aufsichtsrath besteht aus sieben Mitgliedern; von diesen werden vier 
den betheiligten Staatsregierungen und zwar von jeder je eines und,
	        
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